6121 )
28.) Manu dat,
die allgemeine Lehnserneuerung betreffend;
vom 25sten August 1827.
b
Wag, von GOKE Gnaden, Anton, Knig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermic kund und zu wissen:
Durch das Ableben Unsers vielgeliebten Königlichen Bruders, des weiland Aller-
durchlauchtigsten Herrn Friedrich Augusts Majestätf, und Unsere Regierungsnachfolge, ist
der Fall eingeereten, wo, vermöge der Schsischen Lehnsrechte, von allen Besitzern der bei
Unserer Landesregierung zur Lehn gehenden Lehnsgüter und derjenigen Erbgüter, binsicht-
lich welcher, bei der Erbverwandlung, die Befolgung der Lehn von Fällen zu Fällen vor-
behalten worden, mit Einschluß der vormals bei der Stifr-Meißnischen Regierung zur
Lehn gegangenen Besihungen, so wie von sämmtlichen an solchen Gütern und Besis-
ungen in gesammter Hand stehenden Miebelehnten, die Lehn und Mitbbelehnschaft zu er-
neuern ist. Wiewohl nun diese Lehns= und Mitbelehnschafts-Erneuerung, nach den Vor-
schristen des Lehnsmandats vom 30 Kten April 1764, und nach der Lehnsobservanz, von
den Wasallen und Mirbelehnten persönlich, von Ersteren mit Emrichtung der herkömm-
lichen Laudemialgelder, gescheben müßte; so wollen Wir doch dieselben, mit Ausnahme
der Fälle, da die Lehn zugleich wegen einer in der Person des Lehnsmannes vorgegan-
genen Veränderung zu befolgen ist, sowohl mit Erlegung der gedachten Laudemialgel-
der, als auch, in Berücksichtigung der treuen Ergebenheit „ deren Wir Uns von Seiten
Unserer saͤmmtlichen geliebten Unterthanen versichert halten, von der Nothwendigkeit des
persoͤnlichen Erscheinens bei Unserer Lehnscurie, zu Empfahung der Lehn und gesammten
Hand, und zu Ablegung der hierbei gesetzlich erforderlichen eidlichen Lehnspflicht, deren
Leistung vielmehr durch gehoͤrig legitimirte Specialbevollmaͤchtigte soll geschehen koͤnnen,
fuͤr den gegenwaͤrtigen Fall aus Gnaden verschonen. Hiernach hat sich Jeder, den es
angeht, zu achten.