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32.) Generalreseript an sämmtliche Acciscommissarien in den
Kreislanden,
die Injurien gegen Accisbeamte betreffend;
vom 15ten September 1827.
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Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Lieber getreuer. Es ist darüber Zweisel entstanden, ob die in dem Generale vom
10ten Juni 1826., das Verfahren in Accis-Untersuchungs-Sachen betreffend I#. 55.
enthaltene Bestimmung, durch welche die Führung der Untersuchung in den Injurien,
womit die Accisbedienten in ihren Dienstverrichtungen angegriffen werden, an die ordent-
liche Obrigkeit der Injurianken verwiesen worden ist, auch auf die gegen die Accis-Com-
missarien und Inspectoren in Ausübung ihrer Amtspflicht begangnen Ungebührnisse und
Injurien Anwendung leide.
Wenn aber die Accis-Commissarien und Inspeckoren unter der Benennung der Ac-
clsbedienken nicht begriffen werden mögen, und Wir für angemessen erachten, daß die
Beleidigungen und Ungebührnisse, womit Jemand gegen die Accis-Commissarien und In-
pectoren, bei Ausübung ihres Dienstes, sich vergehe, in sofern solche nicht in Verbrechen,
die eine eigne Criminaluntersuchung erfordern, übergehn, von murgedachten Beamten
fernerhin selbst untersucht werden und die Enescheidung, auf vorgängige Berichtserstat-
tung zu Unserm Geheimen Finanz-Collegio, entweder sofort aus demselben, oder durch
ein, auf dessen Anordnung, einzuholendes rechtliches Erkenntniß erfolge, diese eigne Un-
kersuchung jedoch dann cessire, wenn mehrgedachte Beamte ein dergleichen Ungebührniß,