Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Einrichtung der 
Discontocasse. 
(136 ) 
□ 
Statuten 
für die in Leipzig zu errichtende 
Disceontocasse. 
  
6 .G 
Es foll in Leipzig eine Disconkocasse auf Actien errichtet werden. 
. 2. 
Der Fonds wird aus 500 Actien, eine jede zu 500 Thlr. —. — in Conven- 
cionsmünze besteben; es kann derselbe, wenn es das Interesse der Anstalt erfordert, erhs- 
bec werden. Der Betrag jeder Actie ist bei deren Annahme baar in Conventionsmünze 
einzuzahlen, und es erhält dagegen der Actionair einen auf dessen Namen gestellten Actien- 
schein. Die mic der Actie verbundenen Zinscoupons zu 4 pro Cent jährlich und die Di- 
videndenscheine sind auf den Vorzeiger gestelle, und die Anstalt wird durch Bezahlung an 
selbigen von jedem Anspruche befreit. 
. 3. 
Die Actien müssen bei jeder Veränderung des Eigenthums überschrieben werden. Diese 
Uiberschreibung geschiehet auf dem Actiendocumente selbst, und erfordert die Namensunter- 
schrift eines Directors und des Bevollmächtigten der Anstall. Der neue Erwerber erlange 
nicht eher die Rechte eines Actionairs in Beziehung auf die Anstalk, als bis die Actie von 
der Direction auf Letkeren übergeschrieben ist. Zu diesem Zwecke muß die erforderliche Le- 
gitimation beigebracht werden. 
C. 4. 
Der angegebene Fonds der Disconkocasse hafee# für alle und jede Verbindlichkeir der- 
selben. Separatansprüche deßhalb an die einzelnen Theilhaber finden daher an sich niche Srate.
	        
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