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. 5.
Die Geschäfte der Disconkocasse werden in einem besonders eingerichceten Locale betrie-
ben. Daselbst werden auch in einem eisernen, mie drei verschiedenen Schlössern versehenen
Behältnisse, mit Ausnahme des täglichen Bedarfs der Casse G. 42. und 52.), die Gel-
der und Documente der Anstalt aufbewahrt.
. 6.
Die Discontocasse wird vorzüglich
a) gute Wechsel discontiren,
1)) Vorschüsse in Conventionsmünze, gegen Unterpfand in Seaatspapieren, so wie
in Gold und Silber, in Barren und Münzen machen.
. 7.
Nur solche Wechsel sind als gute, zum Discontiren geeignete, anzusehen, welche we-
nigstens an zwei für sicher geachtete Personen einen Anspruch geben und nicht über drei
Monate laufen.
S.
Vorschüsse gegen Uncerpfand auf Seaaktspapiere werden nur höchstens bis zu drei
Viertheilen des jedesmaligen Courswerthes, und bis zu zweimonatlicher Frist gemacht.
Fällt der Cours um 5 pro Cent oder mehr, so muß der Erborger jedesmal binnen zwölf
Tagen eben so viel auf das Unterpfand nachschießen, und hat sich bierzu in dem auszustel-
lenden Wechsel verbindlich zu machen. Der Empfanger des Vorschusses erhält einen auf
seinen Namen lautenden, mie Bezeichnung der Zeic, auf welche der Vorschuß bewillige
worden, ingleichen mit genauer Beschreibung der Seaatspapiere nach Gattung und Nummer,
versehenen Pfandschein. Er hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag einen Solawech-
sel auszustellen, welcher bei Einlösung der Pfandstücke gegen den Pfandschein zurückgegeben
wird.
. 9.
Bei Worschüssen gegen Unterpfand auf Gold und Silber ist ebenfalls ein geringerer,
als der volle und Courswerth, anzunehmen. Sie werden nur auf zwei Monate bewilligt.
Der Empfänger hat gleichfalls einen Wechsel auszustellen und erhält, wie bei Staatspa-
pieren, einen Pfandschein mie Bezeichnung der Zeit und der Stücken.
F. 10.
Wer den Mandschein bringe und das Darlehn berichtiget, wird ohne Weiteres als le-
gitimirt zum Zurückempfange des Pfandes und Wechsels angeseben. Der Wechsel wird
Geschäfte der
Discontocafse
und die dabei
eintretenden
Verhältnisse.