Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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cassirt zurückgegeben. Werden Pfandstücke zur Verfallzeit nicht eingelösee, so ist die Casse 
soforé berechtigt, solche für Rechnung des Schuldners durch einen verpflichteten Sensal zu 
verkaufen. Der Schuldner ist nachher nur befugt, gegen Aushändigung des Pfandscheins, 
den, nach Abrechnung seines Schuldbetrags, an Kapital, Zinsen und Kosten verbliebenen 
Rest und den von ihm ausgestellten Wechsel zu fordern. Reichte der Erlös des Pfandes 
zu Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuldner, das Fehlende 
nachzuzahlen, verbunden und es kann solchenfalls von dessen Wechsel gegen ihn Gebrauch 
gemacht werden. 
ñ. 11. 
Die der Casse für Vorschüsse unterpfändlich übergebenen Gegenstände können, unter kei- 
nem Vorwande, von irgend Jemand der Casse unentgeldlich abgefordert werden. WVerbote 
gegen deren Ausantwortung, Vollstreckung der Hülfe in selbige, oder Vindication derselben, 
sind dahero unzulässig und unwicksam, auber insoweit etwa, nach völliger Tilgung der Schuld, 
ein Uiberschuß vorhanden ist. Eben so wenig kann die Ablieferung zur Concoursmasse des 
Verpfänders anders, als gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags, verlangt werden: er- 
folgt diese nicht, so ist die Casse ebenmäßig berechtiget, bei der Verfallzeit die Pfandstücke 
durch einen verpflichteten Sensal zu verkaufen und nur den Uiberschuß zu der Masse aus- 
zuantworten, oder, eintretenden Falls, das Fehlende bei dem Concourse zu liquidiren. 
6. 12. 
Die Disconkocasse wird, zu Erleichterung der Zahlungen, Cassenscheine, jedoch niche un- 
ter dem Betrage von 100 Thlr. —. * in Conventionsmünze, ausgeben, welche, auf 
Jnhaber lautend, im Handel und Wandel statt baaren Geldes circuliren, und auf jedesma- 
liges Verlangen bei der Casse sofort gegen baares Conventionsgeld umgetausche werden kön- 
nen. Der Totalbetrag der auszugebenden Cassenscheine darf daber niemals außer Verhäle- 
niß zu dem baar vorhandenen Fonds der Anstalt stehen, und es dürfen erstere gegen letztern 
das Verhältniß von Drei zu Zwei niche überschreiten. Auch kann Jedermann zu seiner 
Bequemlichkeie Cassenscheine für Geld bei der Dis#contocasse einwechseln. 
". 13. 
Die Zahlung des Bekrags eines Cassenscheins wird an den Vorzeiger desselben geleistee. 
Anzeigen elnes durch Diebstabl, oder sonst erlittenen Verlustes, sind daher für die Anstale 
unverbindlich und können die Zahlung an den Vorzeiger niche aufhalten. 
6. 44. 
Aller fünf Jahre, welcher Zeitraum jedoch, den Umständen nach, mie allerhöchster lan- 
desherrlicher Genehmigung verlängert werden kann, werden sämmtliche Cassenscheine, mit- 
 
	        
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