Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Einrichtung des 
Directori, 
( 144 ) 
F. 30. 
Zu Direckoren können nur Kaufleute, welche in Leipzlg wohnhaft, dem Geschäfe in 
Person vorzustehen im Scande, und wenigstens mic fünf Actien bei der Anstale interessire 
sind, gewähle werden. Wer falliré oder accordirt bak, ist nicht wahlfähig, bevor er niche 
die nachherige volle Befriedigung seiner Gläubiger nachgewiesen hat. Ausbrechende Infol- 
venz nach der Wahl mache den Anerike oder die Fortsetzung des Amtes unzulässig. Wer 
zum Oirectionsmitgliede gewählc wird, muß die erforderlichen 5 Actienscheine für die Dauer 
seines Amces bei der Discontocasse verwahrlich niederlegen. Die Wahl der Direccoren 
und vorfallende Veränderungen sind in den Leipziger Zeitungen bekanne zu machen. Als 
Direccoren bei Beginn der Anstale kreten die sechs Theilbaber des früber bestandenen Cas- 
senvereins, 
Johann Gotefried Erkel, 
Ludwig von Haugk, 
Felir Ferdinand Heinrich Küstner, 
Ancon Schulze, und 
Wilhelm Seyfferth, ingleichen 
George Wolfgang Schrepffer 
ein. 
g. 31. 
Die Dauer des Anmtes eines Directors ist auf drei Jahre bestimme, doch sind 
abgehende Directoren sofort wieder wahlfähig. Jedem Director stehe es frei, seine Selle 
vor der Zeic, nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung, niederzulegen, 
S. 32. 
Nach Ablauf der ersten drei Jahre kreken jährlich zwei Directoren von der Direc- 
tion ab, und es sind dem gemäß jährlich zwei neue Directoren zu wählen. Die Rei- 
befolge des Austrittes der ersten Direckoren wird sich durch das Loos, der später ge- 
wählten derch das Alter ihres Eincrites bestimmen. 
5. 33. 
Würde außer der Regel, durch den Tod, sowie durch freiwilligen, oder nothwen- 
digen Austrict, die Stelle eines ODirectors erledige, so ist, wegen deren Wiederbesehung, 
von den übrigen Mitgliedern des Directoriü ungesäume eine außerordentliche General= 
versammlung zusammenzuberufen,
	        
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