Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

6145 ) 
834. 
Fuͤr jede in der Direction erledigte Stelle schlagen die Directoren den Actionairs 
drei qualificirte Personen vor. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Alle Actionairs 
ohne Unterschied, mithin auch die Directoren selbst, sind stimmfaͤhig. 
G. 35. 
Härte ein Directionsmitglied das öffentliche Verkrauen verloren, so ist, auf den Antrag 
von wenigstens 20 verschiedenen Actionairs, welcher schriftlich, unter Anführung der Grün- 
de, einem Director zu übergeben ist, ohne Verzug eine außerordentliche Versammlung der 
Actionairs zu veranstalten und in solcher über den Antrag zu beschließen, auch eintrekenden 
Falls zugleich wegen Wiederbesehung der Seelle zu wählen. Die Oarlegung eines solchen 
Mistrauens berechtigk jedoch den betreffenden Directox zu sofortiger Resignation, ohne Ab- 
wartung des Beschlusses der Generalversammlung. 
S. 36. 
Den Direckoren liege die Sorge für die laufenden Geschäfte der Disconkocasse ob, 
und sie repräsentiren die Gesammtheit der Actionairs in allen Angelegenheiten, welche niche 
der Verhandlung in den Generalversammlungen vorbehalten sind. Sie haben die zum 
Geschäfesberriebe erforderlichen Einrichtungen zu treffen, das Comptoirpersonal und die 
Subalternen anzunehmen, die nöthigen Dienstinstructionen zu ertheilen, die Gehalte zu 
bestimmen und zu verändern, und äbnliche für den Gang der Geschäfte erforderliche Ver- 
anstaltungen zu kreffen. 
6. 37. 
Regelmäßig in jedem Monate hat daher die Direction unker sich eine Haupcconferenz 
zu halten, um über die inzwischen vorgekommenen Geschäfte, über den Bestand der Cas- 
sen und des Portefeuille sich zu unterrichten, über die ihrer Leitung anvertrauten Angele- 
genheiten zu berathschlagen, die Grundsäze des ihrem Wirkungskreise überlassenen Verfah- 
rens festzustellen, zu bestimmen, zu welchem Zinsfuße, bis zur Höhe von 6 Dro Cent, 
Vorschüsse gemacht, wie viel auf jede der bekanncesten Unterschriften an Disconto genom- 
men, wie viel auf jede Art von Scaakspapieren vorgeschossen werden soll, ob verzinsliche 
Capitale anzunehmen u. d. m. Insbesondere soll in der ersten Directorialconferenz jedes 
Jahres die Organisation des Geschäftsganges und das Geschäftsreglement in Erwägung ge- 
zogen, die Vertheilung der Geschäfte unter die Angestellten bestimme, die Instruction 
eines jeden reoldirt und, nach, Besinden, modificirt, der Kostenekat für das laufende Jahr 
festgestell, der Umfang der der Generalversammlung vorzutragenden Gegenstände bespro- 
Geschdstekreis 
des Directorij.
	        
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