Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 1460) 
chen werden. Außer den regelmäßigen Conferenzen können auch außerordentliche, bei un- 
gewöhnlichen und dringenden Veranlassungen, veranstaltet werden. 
·. s.3,8. . 
ZudenDirectorialversammlungensindderDeputirredesMagistratsundallein 
Leipzig anwesende Mitglieder des Directorii einzuladen, und es muͤssen wenigstens vier 
derselben den Berathungen beiwohnen. Die Stimmenmehrheit entscheidet und, bei Gleich— 
beit derselben, die Stimme des fungirenden Directors. Bei Angelegenheiten, welche juri- 
stische Kenntnisse erfordern, bat das Oirectorium einen practischen Rechtsgelehrten zuzu- 
ziehen. 
G. 30. 
Zu den Direckorialconferenzen ist in der Regel auch der Bevollmächtigee zuzuziehen 
und er hat dann in solchen eine berathende Stimme. Ven ihm, oder, in seiner Abwesen- 
beie, von dem fungirenden Director, ist über die Oirectorialverhandlungen ein Protocoll zu 
fübren, welches sammtliche Anwesende unterschreiben. 
S. 40. 
Die sechs Direckoren wechseln monatlich, nach einer unker ihnen zu bestimmenden 
Reihefolge, in der Leitung und Verwaltung der laufenden Geschäfte ab, so daß immer nur 
einer von ihnen deshalb in Function ist. Wer durch Krankheit oder sonstige Zusälle in 
seine Reihe einzutreten und zu fungiren behindert ist, muß sich, bis zu Beseitigung des Hin- 
dernisses, durch einen der übrigen Directoren vertreten lassen. Die Substirution und deren 
Genehmigung ist zu Protocolle zu nehmen. 
6. 41. 
In einer ähnlich zu bestimmenden Reihefolge haben immer zwei andere Direckoren 
die Obliegenheit der Untersuchung, Prüfung und Begutachtung des Credits derjenigen Per- 
sonen sich als Censoren zu unterziehen, mie denen die Anstalt in Creditcverhältnisse zu tre- 
ten gemeint ist, um darnach insbesondere die Bonität der von ihnen herrührenden Wechsel 
zu beurtheilen. Wenn Wechsel zum Discomiren vorkommen, so sind sie den beiden Cen- 
soren, oder, in deren Abwesenheit, zwei andern Directionsmirgliedern vorzulegen, welche zu 
bestimmen haben, ob solche discontirt werden sollen, oder nicht. 
. 42. 
Dem jedesmal fungirenden Director liegt die Controle des Bevollmächrigten ob. Er 
bat insbesondere das Cassenwesen in Aufsiche zu nehmen, bei dem Anrritte seiner Function 
Vertheilung 
der Geschäfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.