Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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bei der regelmaͤßig in jedem Monate, §&. 37., stattfindenden Hauptconferenz, und hat, 
wenn es ihm unumgänglich nöthig scheine, das Recht, zu verlangen, daß die in gedach- 
cen Conferenzen gefaßten Directorialbeschlüsse zuvörderst der Generalversammlung vorge- 
legt und von derselben bestätiget werden. Diese Erklärung ist jedoch in der jedesma- 
ligen Conferenz selbst abzugeben. 
". 46. 
Wahl und Ge- Der Bewvollmächtigte, welcher aus dem kaufmännischen Stande zu wählen ist, 
(Güftteren,t wird von dem Oirectorium angestellt, erhält von diesem eine Instruction und die er- 
bBS. forderlichen Anweisungen, und ist auf das Mandak von anvertrautem Gute vom 23sten 
März 1822. zu verpflichten. Es hat derselbe eine Caution von 15,000 Thlr. — —. 
zu bestellen, welche baar in Conventionsmünfe zum Fonds der Disconkocasse einzuzah= 
len und ihm von dieser mit 5 pro Cent jährlich zu verzinsen ist. Der Bevollmäch- 
ligte wird auf Widerruf angenommen, und kann seiner Seits, nach vorgängiger drei- 
monatlicher Aufkündigung und Ablegung der Rechnung am Schlusse jedes Rechnungs- 
jahbres, seine Stelle verlassen. 
t. 47. 
Der Bewvollmachtigte hat die Führung der täglichen Geschäfte, nach der ihm von den 
Directoren ertheilten Instruction und deren Anweisung, zu besorgen. Zum Behuf des 
Betriebes dieser Geschäfte erhält er eine von den Mitgliedern des Directorii unterzeichnete, 
bei dem Handelsgerichte und der Börse bekanne zu machende Vollmacht, mie Bezeichnung 
der Geschäfce, welche er als beständig fungirender Beaustragter der Anstalt gültig anzuneh- 
men befugt ist. Bei den solchergestalt zu verrichtenden Geschäften unterzeichnet er die 
Firma der Anstale, unter Beifügung seines Namens als Bevollmächtigker, und unrer Con- 
krasignatur des Cassirers. Namentlich unterzeichnet er auf diese Weise mic dem Cassirer 
a) Interimsscheine über Effecten, welche der Discontocasse zum Incasso übergeben 
werden, 
b) Quittungen auf Wechseln und Documenten, welche der Anstalt gehören, oder ihr 
zum Incasso girirk oder cedirt werden, 
J) Indossamente und Cessionen auf Documenten, welche die Discontocasse auf an- 
dere überträge. 
d) Empfangsscheine über verpfändete Gegenstände. 
Salleen der Bevollmächtigte und Cassirer hierbei an der Unterschrife behindere seyn, 
so unterzeichnet für den Behinderten der fungirende Directoc
	        
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