Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 156 ) 
Wzu, Anto n, von GOTTES Gnaoden, Koͤnig von Sachsen ec. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir fuͤr noͤthig befunden haben, mehrere Bestim— 
mungen des nachstehend eingeruͤckten Mandats vom 25sten Februar 1825., die Ergaͤnzun— 
gen der Armee und die Entlassungen vom Militair betreffend, in der daneben bemerkten 
Maße abzuaͤndern, zu erlaͤutern und zu ergaͤnzen. 
Wa33 Friedrich August, von 
GOTTE Gnaden, Konig von Sach- 
sen 2c. 2c. 2c. thun hiermic kund und zu wissen, 
daß Wir Uns bewogen gefunden haben, wegen 
des Ersatzes des Mannschaftsabganges bei der 
Armee, wegen der Dienstentlassung der Unter- 
offiziere und Gemeinen, und wegen der ihnen nach 
derselben zu gewährenden Vortheile und Begün- 
stigungen, nachstehende gesetzliche Bestimmungen 
zu ertheilen und alle in dieser Beziehung früher 
ergangene Anordnungen hierdurch insgesammt auf- 
zubeben. 
Erster Theil. 
Von dem Ersatze des Mannschafts- 
abganges bei der Armee. 
Cap. I. 
Von der Ergänzung der Armee im Allge- 
meinen. 
S. 1. 
Der Ersaß des Abganges an gemeinen Mann- 
schaften bei der Armee soll hauptsächlich auf dem 
Wege der Aushebung geschehen. 
5. 2. 
Uiberdem bleibt aber auch noch dem Mili- 
rair nachgelassen, freiwillige Mannschaften anzu- 
nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.