Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 157 ) 
. 3. 
Die Bestimmungen, unter welchen eine sol- 
che Annahme erfolgen darf, sollen den Milikair- 
behörden, mittelst besonderer Anweisungen, be- 
kannt gemacht werden. 
Zusäße. 
1.) Jünglinge unker und bis mit zwanzig Jahren, 
die sich noch bei keiner Rekrutirung gestellt ba- 
ben, und als Freiwillige in den Militairdienst 
creken wollen, bedürfen dazu der schriftlichen 
Genehmigung des Amtshaupemanns desjeni- 
gen Bezirks, in welchem sie sich wesentlich auf- 
balten. Ohne diese Genehmigung sind sie von 
den Militairbehörden nicht anzunehmen, son- 
dern deshalb zuvördersk an den Bezirks-Amts- 
Haupemann zu verweisen, nach deren Beibrin- 
gung aber, bei befundener Tüchtigkeit zum Mi- 
litairdienste, rücksichtlich ihrer ohnehin eintre- 
tenden Militairpflichtigkeie, zu der gesehmäßi- 
gen achtjahrigen Dienstzeit verbindlich zu 
machen. 
2.) Aeltere Mannschaften, vom ein und zwan- 
zigsten Lebensjahre an, welche ihrer Militair= 
pflicheigkeit bereits bei seüheren Rekrutirungen, 
durch gehörige Anmeldung und Gestellung, Ge- 
nüge geleistet haben, aus irgend einem gesebli- 
chen Grunde aber niche ausgehoben worden sind, 
und sich hierüber mit den von der Rekrurirungs- 
commission erhaltenen Freilassungs-, oder mie 
den, nach §. C4., ausgefüllten Geburks-Scheinen 
ausweisen, dürfen, ohne vorgängige Cognition 
des Amtshauptmanns, als Freiwillige von den 
Milicairbehörden angenommen, auch kann 
ihnen von Leßteren eine kürzere, als achtjährige, 
Dienstzeic zugestanden werden. 
3.) Insoweic aber dergleichen ältere Individuen 
über die Erfüllung ihrer Militairpflicht sich nicht 
in der oben bemerkten Maße ausweisen kön- 
nen, oder sich gar der Rekrutirung früher ge- 
sewidrig entzogen haben, sind solche als Frei- 
willige nicht anzunehmen, sondern an den be- 
treffenden Amtshauptmann abzugeben, damic
	        
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