Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 150) 
S. 6. 
Als tüchteig zu dem Militairdsenste sind 
diejenigen Mannschaften anzusehen, welche 
a) wenigstens 67 Zoll Dresdner Maaß messen, 
b) zu Führung der Waffen und zur Erkragung 
der Beschwerden des Krieges fähig sind, und 
DC) sich niche der Ehre der Vaterlandsvertheidi= 
gung unwürdig gemache haben. 
6G. 7. 
Zu genauer Ulbersicht der mebreren oder min- 
deren Enobehrlichkeit der Mannschaften und der 
übrigen, bei der Ausehebung zu berücksichtigenden 
Verhältnisse derselben, sollen künftig die, nach 
C. 4. und 6., zu dem Militairdtenste verpflichte- 
ten Individuen in vier Hauptklassen getheile 
werden. 
S. S. 
Dle erste Haupkklasse soll diejenigen jun- 
gen Mannschaften enthalten, welche völlig unent- 
behrlich und daher für unbedingt befreit zu achten 
ind. 
s Zu dieser Klasse sind zu rechnen: Erläuterungen und Zusätze. 
a) Diejenigen, welche durch Erbschafe oder Schen= 1.) Die Bestimmung, die Miteigenthümer be- 
kung auf den Todesfall alleinige, oder Mitei- treffend, wird dahin beschränke, daß ein im 
genthümer milikairpflichtigen Alter stehender Miteigenthu- 
einer Handlung, mer eines hier erwähnten Besitzthums nur 
eines Wechselhauses, dann in die erste Klasse gesetzt werden soll, 
einer Fabrik, wenn er darzuthun im Stande ist, daß er 
einer Apotheke, von sämmtlichen Miteigenthümern der einzige 
eines aus Wohn= und Wirthschafes-Gebäu= sei, welcher die Verwaltung zu übernehmen 
den, auch Feldgrundstücken bestehenden vermöge, und daß er mithin dazu unenrbebe- 
Ritter= oder Land-Gutes, lich sei. 
einer mie Ausspannung versehenen Gast= 2.) Den Besitzern eines Riccer= oder Land-Gures 
wirthschafe, sind auch die eines aus Wohn= und Wirtb- 
eines Mühlengrundstücks, oder schafes-Gebäuden, auch Feldgrundstücken beste- 
eines Elbfrachtschiffs benden Sgabegutes gleich zu achten. 
geworden sind;
	        
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