Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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b) diejenigen Berg- und Huͤtten· Arbeiter, welche 
sich diesem Berufe vom vollendeten 1 5cen Le- 
bensjahre an practisch gewidmec haben, und 
durch berg= oder oberhüctenamtliche, resp. auf 
den Grund der Gruben= oder Arbeits-Register 
ausgestellte Zeugnisse erweisen können, daß sie 
wirklich die ordentlichen wöchentlichen Schich- 
ten ununcerbrochen verfahren und solche niche 
anders, als wenn sie wegen Krankheic, oder 
sonst aus erbeblichen Ursachen entschuldigt ge- 
wesen, mie Vorwissen der ihnen vorgesetze ge- 
wesenen Beamten, ausgesetze oder versäume 
gehabt. 
3.) Die zwischen Aeltern und Soͤhnen, uͤber die 
bier genannten Realitäten, abgeschlossenen Käufe 
können zwar vom Eintrict in den Militairdienst 
niche befreien, jedoch auch dem Sohne, bei Be- 
urtheilung seiner Milikairpflichtigkeit, in dem 
Falle, wenn die Aelkern immirtelst verstorben 
sind, und ihm das erkaufte Grundstück auch 
ohne jenen Kauf durch Erbgangsrecht anheim 
gefallen seyn würde, nicht zum Nachtbeile ge- 
reichen. 
4.) Ein dergleichen Besitzthum, welches der Ei- 
genthümer, in Folge einer letztwilligen Dispo- 
sition, durch Wiederkauf erlangt und bereirs 
übernommen hat, ist als ein ererbtes zu be- 
ctrachten, wogegen ein erst künfeig eintretender 
Wiederkauf hier niche berücksichtigt werden 
kann. Ist Mehreren ein Wiederkaufsrecht ein- 
geräume, so ereten die Bestimmungen binsicht- 
lich der Miteigenthümer ein. 
Abänderung. 
b) Diejenigen Berg= und Hürten-Arbeiter, welche 
vom isten Januar desjenigen Jahres an, in 
welchem sie ihr neunzehneces Lebensjahr zurück- 
legen, wirklich Berg= oder Hücten-Arbeit getrie- 
ben haben, und durch berg= oder oberhüttenamrli- 
che, auf den Grund der Gruben= oder Arbeits-Re- 
gister ausgestellte Zeugnisse erweisen können, daß 
sie die ordemlichen wöchentlichen Schichten un- 
unterbrochen verfahren, und solche nicht anders, 
als wenn sie wegen Krankheit, oder sonst aus 
erheblichen Ursachen emschuldigt gewesen, mie 
Vorwissen der ihnen vorgesetzt gewesenen Be- 
amten, ausgesetzt oder versäumt gehabe, sind, 
in Rücksiche ihrer Unentbehrlichkeic für den 
Bergbau, der ersten Haupkklasse beizuzählen. 
Es wird aber dagegen festgesegr, daß alle die 
Berg= und Hütten-Arbeiter, welche nach vollen-
	        
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