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C. 11.
Süämmeliche, zu der #. 4. gedachten jungen
Mannschafe des Landes gehörige, auf den vorge-
nanneen Anstalten sich befindende Zöglinge sollen
zwar aufgezeichne# und in die zweite Klasse ge-
sebe, zu dem Einereken in das Militair aber nur
dann erst verpflichtet werden, wenn selbige niche
im Stande seyn würden, durch die erlangten Cen-
suren, nach überstandenem Erxamen, oder durch
sonstige gültige Zeugnisse, nachzuweisen, daß ihre
Se#udien von Erfolg gewesen sind, oder daß sie,
auch ohne überstandenes Eramen, eine Anstellung
im öffenrlichen Dienste erlange haben.
C. 12.
Im Betreff derselben findet daher künfeig
folgende Controle Statt:
4.
Alle auf gedachten Anstalten befindlichen Zoͤg-
linge werden, nach §. 29., wenn selbige zu den
neunzehnjährigen und rosp. zwanzigjährigen Mann-
schaften gehören, ebenfalls aufgezeichner.
b.
Die biernach verzeichnecen zwanzigjährkgen
Individuen haben sich, binnen nachstehenden Zeit-
räumen, mit ihren erlangeen Censuren, oder son-
stigen Zeugnissen, bei den betreffenden Rekrutir-
ungscommissionen auszuweisen;
(aa) die auf der Universität zu Leipzig studirenden
jungen Leute, binnen fün f Jahren, von de-
ren Inscription an gerechnet;
bb) die Zöglinge der Berg= und Forst-Akademieen
zu Freiberg und Tharand, spätestens nach
vier Jahren, von Zeic der Aufnahme der-
selben an;
Abänderung.
à.
Alle auf gedachten Anstaleen befindlichen Zög-
linge werden, nach g. 29., wenn solche zu den
zwanzigjährigen Mannschaften gehören, ebenfalls
ausgezeichnet.