Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 163) 
C. 11. 
Süämmeliche, zu der #. 4. gedachten jungen 
Mannschafe des Landes gehörige, auf den vorge- 
nanneen Anstalten sich befindende Zöglinge sollen 
zwar aufgezeichne# und in die zweite Klasse ge- 
sebe, zu dem Einereken in das Militair aber nur 
dann erst verpflichtet werden, wenn selbige niche 
im Stande seyn würden, durch die erlangten Cen- 
suren, nach überstandenem Erxamen, oder durch 
sonstige gültige Zeugnisse, nachzuweisen, daß ihre 
Se#udien von Erfolg gewesen sind, oder daß sie, 
auch ohne überstandenes Eramen, eine Anstellung 
im öffenrlichen Dienste erlange haben. 
C. 12. 
Im Betreff derselben findet daher künfeig 
folgende Controle Statt: 
4. 
Alle auf gedachten Anstalten befindlichen Zoͤg- 
linge werden, nach §. 29., wenn selbige zu den 
neunzehnjährigen und rosp. zwanzigjährigen Mann- 
schaften gehören, ebenfalls aufgezeichner. 
b. 
Die biernach verzeichnecen zwanzigjährkgen 
Individuen haben sich, binnen nachstehenden Zeit- 
räumen, mit ihren erlangeen Censuren, oder son- 
stigen Zeugnissen, bei den betreffenden Rekrutir- 
ungscommissionen auszuweisen; 
(aa) die auf der Universität zu Leipzig studirenden 
jungen Leute, binnen fün f Jahren, von de- 
ren Inscription an gerechnet; 
bb) die Zöglinge der Berg= und Forst-Akademieen 
zu Freiberg und Tharand, spätestens nach 
vier Jahren, von Zeic der Aufnahme der- 
selben an; 
Abänderung. 
à. 
Alle auf gedachten Anstaleen befindlichen Zög- 
linge werden, nach g. 29., wenn solche zu den 
zwanzigjährigen Mannschaften gehören, ebenfalls 
ausgezeichnet.