Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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und der XLIste Titel dieser letztern unter den §H. 5. benannten Ausnahmen nicht be- 
griffen ist, übrigens auch keine auslangende Beweggründe vorhanden sind, die Bestim- 
mungen des 17ten und 22sten §. des Banqueroutiermandats vom 2ten August 1783 
bierunter weikerhin beibehalten zu lassen; so ist nunmehr die Vorladung der Gläubiger 
in Concursprocessen allenthalben nach Worschrift der erläuterten Proceßordnung Tit. XLI. 
. 2. jederzeit zu bewerkstelligen. 
Hiernach haben sich sämmtliche Gerichtsobrigkeiten gebührend zu achten und daran 
Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Budissin, am 1sten Juli 1822. 
don Kie senwetter. 
Eenst Friedrich Harz, §.
	        
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