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c) die auf der chirurgisch-medicinischen Akademie
zu Dresden, mit Einschluß der Thierarz=
neischule, so wie die auf den Akademieen
der bildenden Künste befindlichen jungen Leute,
spätestens nach drei Jahren, von der Zeit
der Einschreibung derselben an gerechnet;
dd) die Zöglinge der beiden Landschulen Meißen
und Grimma, und der Gymnasien oder Ly-
cäen spätestens nach einem Jahre, von Zeit
der obgedachten Aufzeichnung derselben an;
ec) die in den Schullehrerseminarien sich bilden-
den Individuen spärestens nach fünf Jahren,
vom Tage des Eintritts in diese Anstalten
an gerechnet.
Sollee jedoch Einer oder der Andere binnen
dieser Zeit, durch Krankheiten, Familienverhält=
nisse, oder Unglücksfälle, im Laufe seiner Studien
unterbrochen werden, so ist ihm die Oauer dieser
Unterbrechung, bei gehöriger Nachweisung der
staltgefundenen Hindernisse, auf die ihm in Obi-
gem vergönnte Studienzeit nicht anzurechnen.
C
Die auf den gedachten Anstalten befindlichen,
und, nach obiger Vorschrift sub a), aufgezeichneten
Erläuterung.
Die Zöglinge, welche Landschulen, Lycäen
und Gymnasien verlassen, und die durch Privat-
unterricht auf die Universitäc vorbereicet werden-
den Individuen treten, insofern sie eine der §S. 10.
benanneen höheren Bildungsanstalten beziehen, in
die deshalb angeordnece Concrole, außerdem haben
sie sich, uncer Vermeidung der G. J l. und 3.
angeordneten Strafen, bei der nächsten Rekeutir-
ung vor der Rekrutirungscommission des Bezirks,
in welchem sie sich aufhalten, zu gestellen und dar-
über auszuweisen, daß sie eine ihrer Worbereit=
ung angemessene und sie von der Einstellung ins
Militair befreiende Lebensart ergriffen haben.
Können sie solches nicht, so sind sie mit der vier-
ten Klasse zur Untersuchung und Verloofung zu
ziehen.
Zusatz.
Diejenigen, welche auf ausländischen katbo-
lischen Universicäten Theologie studeren wollen,