Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(164) 
c) die auf der chirurgisch-medicinischen Akademie 
zu Dresden, mit Einschluß der Thierarz= 
neischule, so wie die auf den Akademieen 
der bildenden Künste befindlichen jungen Leute, 
spätestens nach drei Jahren, von der Zeit 
der Einschreibung derselben an gerechnet; 
dd) die Zöglinge der beiden Landschulen Meißen 
und Grimma, und der Gymnasien oder Ly- 
cäen spätestens nach einem Jahre, von Zeit 
der obgedachten Aufzeichnung derselben an; 
ec) die in den Schullehrerseminarien sich bilden- 
den Individuen spärestens nach fünf Jahren, 
vom Tage des Eintritts in diese Anstalten 
an gerechnet. 
Sollee jedoch Einer oder der Andere binnen 
dieser Zeit, durch Krankheiten, Familienverhält= 
nisse, oder Unglücksfälle, im Laufe seiner Studien 
unterbrochen werden, so ist ihm die Oauer dieser 
Unterbrechung, bei gehöriger Nachweisung der 
staltgefundenen Hindernisse, auf die ihm in Obi- 
gem vergönnte Studienzeit nicht anzurechnen. 
C 
Die auf den gedachten Anstalten befindlichen, 
und, nach obiger Vorschrift sub a), aufgezeichneten 
Erläuterung. 
Die Zöglinge, welche Landschulen, Lycäen 
und Gymnasien verlassen, und die durch Privat- 
unterricht auf die Universitäc vorbereicet werden- 
den Individuen treten, insofern sie eine der §S. 10. 
benanneen höheren Bildungsanstalten beziehen, in 
die deshalb angeordnece Concrole, außerdem haben 
sie sich, uncer Vermeidung der G. J l. und 3. 
angeordneten Strafen, bei der nächsten Rekeutir- 
ung vor der Rekrutirungscommission des Bezirks, 
in welchem sie sich aufhalten, zu gestellen und dar- 
über auszuweisen, daß sie eine ihrer Worbereit= 
ung angemessene und sie von der Einstellung ins 
Militair befreiende Lebensart ergriffen haben. 
Können sie solches nicht, so sind sie mit der vier- 
ten Klasse zur Untersuchung und Verloofung zu 
ziehen. 
Zusatz. 
Diejenigen, welche auf ausländischen katbo- 
lischen Universicäten Theologie studeren wollen,
	        
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