Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 166) 
g. 13. 
Die dritte Hauptklasse soll diejenigen jun— 
gen Mannschaften in sich begreifen, welche nur 
dann von der Militairpflicht fuͤr frei geachtet wer— 
den koͤnnen, wenn in deren Altersjahre hinlaͤng— 
liche Individuen außerdem vorhanden sind, um 
den Mannschaftsbedarf fuͤr die Armee zu decken. 
In diese Klasse sind folgende Personen aufzu- 
nehmen: 
a) Diejenigen, welche als Soͤhne, oder sonst die 
gesetzlich ihnen obliegende Verbindlichkeit erfül- 
len, die Familie, zu der sie gehoͤren, zu er— 
halten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieselben 
mit den Huͤlfsbeduͤrftigen einen Haushalt 
fuͤhren; 
b) die einzigen Soͤhne derjenigen Besitzer von 
Landgrundstuͤcken, deren Besitzungen wenigstens 
eine halbe Hufe oder acht Dresdner Scheffel, 
oder in der Oberlausitz einen Rauch oder acht 
Das, nach §. 24., der Rekrutirungscommis- 
sion zugeordnete akademische Mieglied, oder der für 
andere Insticute dabei concurrirende Worgeseßzte, 
ist für die pünktliche Vollziehung obiger Worschrif- 
ken und dafür verantwortlich, daß überhaupe alle, 
solche Institure verlassende Individuen, insofern 
sie, nach §. 12. a), aufgezeichnet worden sind, dem 
Ameshauptmanne in Zeiten angezeigt werden. 
Erläuterung und Zusas. 
Uncer Hülfsbedürftigen sind hier nur solche zu 
verstehen, welche kein Besitzthum, oder wenigstens 
kein solches Haben, welches ihnen den Unterbale 
gewähren kann, und deren Ernährung, ohne die 
Uncerstützung des militairpflichtigen Manmes, der 
Commun, zu welcher sie gehören, allein zur Last 
fallen mußce. 
Die zur Unterstüßung derselben verpflichreten 
und desbalb befceit gebliebenen Individuen haben, 
bei den nächsten beiden Rekrurirungen, die Forc- 
dauer dieser Verhältnisse zu bescheinigen. Sind 
dieselben durch ihre Schuld oder Willkühr aufge- 
löst worden, so trite die Milicairpflichtigkeit wie- 
der ein. 
Zusätze und Erläuterungen. 
1.) Denen hier bezeichneten Besibern von 
Landgrundstücken sind gleich zu achten: 
a) die Besiter von städeischen Gütern, von dem 
ad b bezeichneten Umfange, so wie
	        
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