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g. 13.
Die dritte Hauptklasse soll diejenigen jun—
gen Mannschaften in sich begreifen, welche nur
dann von der Militairpflicht fuͤr frei geachtet wer—
den koͤnnen, wenn in deren Altersjahre hinlaͤng—
liche Individuen außerdem vorhanden sind, um
den Mannschaftsbedarf fuͤr die Armee zu decken.
In diese Klasse sind folgende Personen aufzu-
nehmen:
a) Diejenigen, welche als Soͤhne, oder sonst die
gesetzlich ihnen obliegende Verbindlichkeit erfül-
len, die Familie, zu der sie gehoͤren, zu er—
halten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieselben
mit den Huͤlfsbeduͤrftigen einen Haushalt
fuͤhren;
b) die einzigen Soͤhne derjenigen Besitzer von
Landgrundstuͤcken, deren Besitzungen wenigstens
eine halbe Hufe oder acht Dresdner Scheffel,
oder in der Oberlausitz einen Rauch oder acht
Das, nach §. 24., der Rekrutirungscommis-
sion zugeordnete akademische Mieglied, oder der für
andere Insticute dabei concurrirende Worgeseßzte,
ist für die pünktliche Vollziehung obiger Worschrif-
ken und dafür verantwortlich, daß überhaupe alle,
solche Institure verlassende Individuen, insofern
sie, nach §. 12. a), aufgezeichnet worden sind, dem
Ameshauptmanne in Zeiten angezeigt werden.
Erläuterung und Zusas.
Uncer Hülfsbedürftigen sind hier nur solche zu
verstehen, welche kein Besitzthum, oder wenigstens
kein solches Haben, welches ihnen den Unterbale
gewähren kann, und deren Ernährung, ohne die
Uncerstützung des militairpflichtigen Manmes, der
Commun, zu welcher sie gehören, allein zur Last
fallen mußce.
Die zur Unterstüßung derselben verpflichreten
und desbalb befceit gebliebenen Individuen haben,
bei den nächsten beiden Rekrurirungen, die Forc-
dauer dieser Verhältnisse zu bescheinigen. Sind
dieselben durch ihre Schuld oder Willkühr aufge-
löst worden, so trite die Milicairpflichtigkeit wie-
der ein.
Zusätze und Erläuterungen.
1.) Denen hier bezeichneten Besibern von
Landgrundstücken sind gleich zu achten:
a) die Besiter von städeischen Gütern, von dem
ad b bezeichneten Umfange, so wie