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)solche, deren sämmrliche, vierzehn Jahre und
darüber alte Brüder gänzlich und für im-
mer unfähig sind, ihre Aeltern in der Wirth-
schast oder dem Gewerbe zu unterstützen.
Es ist dies jedoch blos von der wirklichen,
, Zgeistigen oder körperlichen Unfähigkeie zu
solchen Verrichtungen zu verstehen, und niche
von einer solchen, welche durch Erwählung
eines anderen Berufs oder Gewerbes, an-
derweite Ansässigkeie, willkührliche Abwesen-=
beit und dergleichen herbeigeführt worden ist.
Die Commissionen haben sich bei den hier-
über anzustellenden Erörterungen nach dem
zu richten, was im Berreff der Unkersuchung
der Unfähigkeit der Aeltern zur Wirthschafts-
fübrung angeordnee ist.
4.) Die gedachten einzigen und ihnen gleich zuach-
kenden Söhne müssen aber mit ihren Aeltern
einen Haushalt führen und sie bei Betreibung
ihrer Wirthschaft oder ihres Gewerbes fort-
dauernd durch eigene Thätigkeit unterstüß ha-
ben, wenn sie darauf Anspruch machen wollen,
in die dritte Hauptklasse gesetzt zu werden.
4 5.) Wenn Aeltern an ihre einzigen, oder diefen
gleich zu achtenden Söhne ihre Besitzungen
verkaufe haben, so soll dies den Leßteren bei
Beurtheilung ibrer Militairpflichtigkeit zwar
nicht zum Vortheil, doch eben so wenig zum
Nachtheil gereichen, vielmehr wird in dieser
" Beziehung dasjenige Verhältniß zum Grunde
gelegt, welches bestehen würde, wenn ein sol-
cher Kauf niche abgeschlossen worden wäre.
I) die Besitzer von Häusern in den Städten und Erläuterung.
von Häuslernahrungen auf dem Lande, welche Wegen der Mitbesiher, wegen der mit den
durch Erbschafe, oder durch Schenkung auf den Aeltern abgeschlossenen Käufe, und wegen der
Todesfall, zum Besiße dieser Grundstücke ge= Wiederkäufe gelten die zu §#. B. a. gegebenen Be-
langet sind stimmungen.