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e) die von Adel und aus den übrigen gebildetern
Klassen, ingleichen Künstlec, welche, nach den
beigebrachten Zeugnissen und dem sich darauf
gründenden Ermessen der Rekrutirungscommis-
sion, wegen ihrer ausgezeichneten Talente und
Kennenisse, eine solche Berücksichtigung ver-
dienen möchten;
1) die Gesellen und Lehrlinge der Apotheker;
8) die Serpentinsteinbrecher, ingleichen die Seein-
brecher in den bei und über Pirna, nach der
Böhmischen Grenze zu gelegenen Sceinbrüchen,
insofern selbige in besondern Innungen sich be-
finden, und die Rekrutirungscommission solche
nicht für entbehrlich acheen sollte;
h) die in den Aemcern, auf den Kammer-, Nit-
ter-, Pfarr= und Freigütern, auch Raths= und
Commun-Vorwerken und Gütern befindlichen
wirklichen Schäfer, ingleichen die Schafknechee,
letztere, insofern die Stärke der Heerde, welche
selbige zu bücen Haben, wenigstens 200 Scück
betraͤgt.
. 14.
Die vierte Hauptklasse umfaßt alle uͤbrige
junge Mannschaften, welche zum Militairdienste
tauglich, und, aus den obgedachten Beruͤcksichtig—
ungen des Nahrungsstandes, fuͤr befreit nicht zu
achten sind.
c) daß bei erpachteten Besitzungen erwiesen
werde, daß außer dem Pachter noch ein
Verwalter nothwendig sei, und
d) daß der Verwalter seine Verpflichtung als
solcher bescheinige.
Erlaͤuterung.
Die hier erwaͤhnten Schaͤfer und Schafknechte
sind nur dann in die dritte Klasse zu setzen, wenn
sie drei Jahre in solchem Dienste gestanden ha—
ben, auch uͤber ihre Brauchbarkeit und gutes Be-
tragen Zeugnisse ihrer Herrschaften beibringen.
Zusatz.
Sollten sich unter denselben solche befinden,
deren einzige oder saͤmmtliche Bruͤder bereits im
Militair dienen, so ist vor ihrer Einstellung an
die Kriegs-Verwalkungs-Kammer Beriche zu er-
statccen, und deren Enescheidung abzuwarten.