Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 173) 
c) aus einem zu Uibernahme der auszuheben- 
den Rekruken commandirten Offizier. 
Uiberdem wird dieser Commission ein Milicairarze 
beigegeben, welcher die Diensteüchtigkeic der jun- 
gen Mannschaften zu untersuchen hat. 
6. 24. 
In denjenigen Rekeutirungsbezirken, in wel- 
chen sich eine, oder mehrere der ad §. 10. er- 
wähnten Bildungsanstalten befinden, ist der Re- 
krurirungscommission überdem ein Mitglied einer 
der akademischen Behörden, oder der Vorgesetzte 
eines der andern Institute zuzuordnen. 
*t- 
Die rikterschaftlichen und städtischen Deputir- 
ten, so wie für jeden derselben ein Stellvertreter, 
sollen auf den Kreisconventen für mehrere Jahre 
gewähle und durch die Kreisvorsitzenden der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer angezeigt werden. 
Bei der Wahl der städtischen Depueirten 
finde# ein Unterschied zwischen den Kreisstädten 
und den übrigen Städten niche Sraté. 
In den Bezirken, in welchen ein Mitglied 
elner akademischen Behörde zuzuziehen ist, bleibt 
gedachter Behörde die Ernennung dieses Mitglie- 
des überlassen, und die getroffene Wahl ist der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer von ihr anzuzeigen. 
Die Bestimmung des Ofuziers bei den Re- 
krutirungscommissionen, so wie die Bestimmung 
des Militairarztes, bleibt dem Generalcommando 
anbeim gestellé. 
6. 26. 
In der Oberlausit werden diese Rekrutirungs- 
und Reclamations-Commissionen durch die dortige 
ständische Milirairdeputation ersetzt, welche die ihr 
übertragenen Geschäfte, auch wenn in diesem 
Mandate, hinsichlich der alten Erblande, von 
dem Bezirks-Amts-Hauptmanne und dessen Ver- 
Erläucerungen. 
1.) Bei der Rekrutenaushebung in der Ober- 
lausi wird, neben dem Militairarzte, eben- 
falls ein Civilarzt in der oben bestimmcen 
Maße zugezogen. 
2.) Auch im Bezug auf die neuen Worschriften 
des gegenwärtigen Erläuterungsmandats (trite
	        
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