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c) aus einem zu Uibernahme der auszuheben-
den Rekruken commandirten Offizier.
Uiberdem wird dieser Commission ein Milicairarze
beigegeben, welcher die Diensteüchtigkeic der jun-
gen Mannschaften zu untersuchen hat.
6. 24.
In denjenigen Rekeutirungsbezirken, in wel-
chen sich eine, oder mehrere der ad §. 10. er-
wähnten Bildungsanstalten befinden, ist der Re-
krurirungscommission überdem ein Mitglied einer
der akademischen Behörden, oder der Vorgesetzte
eines der andern Institute zuzuordnen.
*t-
Die rikterschaftlichen und städtischen Deputir-
ten, so wie für jeden derselben ein Stellvertreter,
sollen auf den Kreisconventen für mehrere Jahre
gewähle und durch die Kreisvorsitzenden der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer angezeigt werden.
Bei der Wahl der städtischen Depueirten
finde# ein Unterschied zwischen den Kreisstädten
und den übrigen Städten niche Sraté.
In den Bezirken, in welchen ein Mitglied
elner akademischen Behörde zuzuziehen ist, bleibt
gedachter Behörde die Ernennung dieses Mitglie-
des überlassen, und die getroffene Wahl ist der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer von ihr anzuzeigen.
Die Bestimmung des Ofuziers bei den Re-
krutirungscommissionen, so wie die Bestimmung
des Militairarztes, bleibt dem Generalcommando
anbeim gestellé.
6. 26.
In der Oberlausit werden diese Rekrutirungs-
und Reclamations-Commissionen durch die dortige
ständische Milirairdeputation ersetzt, welche die ihr
übertragenen Geschäfte, auch wenn in diesem
Mandate, hinsichlich der alten Erblande, von
dem Bezirks-Amts-Hauptmanne und dessen Ver-
Erläucerungen.
1.) Bei der Rekrutenaushebung in der Ober-
lausi wird, neben dem Militairarzte, eben-
falls ein Civilarzt in der oben bestimmcen
Maße zugezogen.
2.) Auch im Bezug auf die neuen Worschriften
des gegenwärtigen Erläuterungsmandats (trite