Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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richtungen allein die Rede ist, in der bestehenden 
Maße und nach den ihr und ihren Mitgliedern 
bestimmten Ressortverhaͤltnissen, besorgt. Es 
findet hierbei deren besondere Instruction An- 
wendung, und die Landesälkesten, oder, in Be- 
binderungsfällen, die von diesen zu substicuirenden 
Landescommissarien, leiten hiernach die Rekruten- 
aushebung, unter Concurrenz eines städtischen De- 
putirten der Vierstadt des betreffenden Rekrutir-= 
ungsbezirks und eines dazu commandirten Off= 
ziers, und unter Zuziehung eines Militairarzees, 
so wie der Obrigkeit des Orts, von welchem die 
junge Mannschafe gestellt worden. 
G. 27. 
Die Geschäfee der Rekrutirungscommissionen 
sollen in Folgendem bestehen: 
a) in der Prüfung der von den Ortsbehörden 
eingesendeten Mannschaftslisten, 
b) in der Untersuchung der körperlichen Tüch- 
cigkeit, oder der sonstigen Zulässigkeic der jun- 
gen Mannschaften, 
c) in der Eintheilung dieser Mannschaften in 
die vorgeschriebenen Klassen, und 
4) in der Leitung des Geschäfes bei eintrekenden 
Ziehungen der Loose. 
. 28. 
Im Betreff des Geschäfesganges dieser Re- 
krutirungscommissionen wird Folgendes bestimme: 
1 
a) Den Versib bei diesen Commissionen führe. 
der Amtshauptmann, oder Derjenige, wel- 
chem derselbe, in Behinderungsfällen, seine 
vices überrrägt. Derselbe hac, bei eincre- 
tender Stimmengleichheit, ein votum deci- 
stvum und zugleich das directorium acto- 
rum zu besorgen. 
¾l 
4 ) 
in der Oberlausitz die dortige ständische Mili- 
tairdeputation an die Stelle der Amtshaupt- 
leute und Rekrutirungscommissionen, wie sol- 
ches in diesem Paragraphen angeordnet ist. 
Zusatz. 
Waͤhrend der Zeit, wo die Rekrutirungscom- 
mission nicht beisammen ist, hat der Amtshaupt- 
mann alle auf die Rekrutirung Bezug habende 
Geschäfte zu beforgen.
	        
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