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richtungen allein die Rede ist, in der bestehenden
Maße und nach den ihr und ihren Mitgliedern
bestimmten Ressortverhaͤltnissen, besorgt. Es
findet hierbei deren besondere Instruction An-
wendung, und die Landesälkesten, oder, in Be-
binderungsfällen, die von diesen zu substicuirenden
Landescommissarien, leiten hiernach die Rekruten-
aushebung, unter Concurrenz eines städtischen De-
putirten der Vierstadt des betreffenden Rekrutir-=
ungsbezirks und eines dazu commandirten Off=
ziers, und unter Zuziehung eines Militairarzees,
so wie der Obrigkeit des Orts, von welchem die
junge Mannschafe gestellt worden.
G. 27.
Die Geschäfee der Rekrutirungscommissionen
sollen in Folgendem bestehen:
a) in der Prüfung der von den Ortsbehörden
eingesendeten Mannschaftslisten,
b) in der Untersuchung der körperlichen Tüch-
cigkeit, oder der sonstigen Zulässigkeic der jun-
gen Mannschaften,
c) in der Eintheilung dieser Mannschaften in
die vorgeschriebenen Klassen, und
4) in der Leitung des Geschäfes bei eintrekenden
Ziehungen der Loose.
. 28.
Im Betreff des Geschäfesganges dieser Re-
krutirungscommissionen wird Folgendes bestimme:
1
a) Den Versib bei diesen Commissionen führe.
der Amtshauptmann, oder Derjenige, wel-
chem derselbe, in Behinderungsfällen, seine
vices überrrägt. Derselbe hac, bei eincre-
tender Stimmengleichheit, ein votum deci-
stvum und zugleich das directorium acto-
rum zu besorgen.
¾l
4 )
in der Oberlausitz die dortige ständische Mili-
tairdeputation an die Stelle der Amtshaupt-
leute und Rekrutirungscommissionen, wie sol-
ches in diesem Paragraphen angeordnet ist.
Zusatz.
Waͤhrend der Zeit, wo die Rekrutirungscom-
mission nicht beisammen ist, hat der Amtshaupt-
mann alle auf die Rekrutirung Bezug habende
Geschäfte zu beforgen.