Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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menden Tage, bei der Localbehörde ihres Aufent- 
baltsorts anzumelden, oder durch Beauftragke an- 
melden zu lassen. 
G. 30. 
Zu dieser Anmeldung ist jeder in den obge- 
dachten Lebensjahren stehende junge Mamn ver- 
pflichret, und es findet hierbei irgend eine Aus- 
nahme nicht Statt. Wer durch Krankheit, oder 
durch dringende, jedoch zu bescheinigende Abwe- 
senheit abgehalten ist, persönlich zu erscheinen, 
kann durch einen Beauftrageen sich anmelden las- 
sen. Dieser Beauftragtke hat indeß alle von ihm 
hierbei gegebene Nachweisungen persönlich zu ver- 
treken. 
g. 31. 
Die nach §. S. b. für befreit zu achtenden 
Berg= und Hütten-Arbeiter haben sich zwar eben- 
falls bei den Localbehörden anzumelden, jedoch 
aber auch zugleich durch berg-oder durch oberhüut- 
kenamtliche Zeugnisse ihre Befreiung zu bescheini- 
gen, worauf es von der Bestimmung des Be- 
zirks-Amés-Haupemannes abhängen wird, wie- 
fern deren persönliche Gestellung ad §. 50. erfor- 
dert werden soll. 
S. 32. 
Die Bestimmung des §6. 29. gedachten Ta- 
ges wird jedesmal in Zeiten durch die Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer geschehen, und es ist die- 
ser Tag niche nur durch die Gerichtsbehörden, 
einige Wochen vor dem angesetzten Anmeldungs- 
termine, auf die gewöhnliche Weise öffentlich be- 
kanne zu machen, sondern auch solches an den 
Gerichtsstellen anzuschlagen. 
Gesetzsammlung 1827. 
Abänderung. 
5. 30. 
Zu dieser Anmeldung ist jeder im obgedach- 
cen Lebensjahre stehende junge Mann verpflichtet, 
und es findekt hierbei irgend eine Ausnahme niche 
Seatt. Wer durch Krankheit, oder durch drin- 
gende, jedoch zu bescheinigende Abwesenheit ab- 
gehalten ist, persönlich zu erscheinen, kann durch 
einen Beauftragten sich anmelden lassen. Die- 
ser Brauftragte har indeß alle von ihm hierbei 
gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreten. 
Abaänderung. 
Die Vorschriften des 
6 32., 
werden Hiermit aufgehoben. 
( 32 )
	        
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