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menden Tage, bei der Localbehörde ihres Aufent-
baltsorts anzumelden, oder durch Beauftragke an-
melden zu lassen.
G. 30.
Zu dieser Anmeldung ist jeder in den obge-
dachten Lebensjahren stehende junge Mamn ver-
pflichret, und es findet hierbei irgend eine Aus-
nahme nicht Statt. Wer durch Krankheit, oder
durch dringende, jedoch zu bescheinigende Abwe-
senheit abgehalten ist, persönlich zu erscheinen,
kann durch einen Beauftrageen sich anmelden las-
sen. Dieser Beauftragtke hat indeß alle von ihm
hierbei gegebene Nachweisungen persönlich zu ver-
treken.
g. 31.
Die nach §. S. b. für befreit zu achtenden
Berg= und Hütten-Arbeiter haben sich zwar eben-
falls bei den Localbehörden anzumelden, jedoch
aber auch zugleich durch berg-oder durch oberhüut-
kenamtliche Zeugnisse ihre Befreiung zu bescheini-
gen, worauf es von der Bestimmung des Be-
zirks-Amés-Haupemannes abhängen wird, wie-
fern deren persönliche Gestellung ad §. 50. erfor-
dert werden soll.
S. 32.
Die Bestimmung des §6. 29. gedachten Ta-
ges wird jedesmal in Zeiten durch die Kriegs-
Verwaltungs-Kammer geschehen, und es ist die-
ser Tag niche nur durch die Gerichtsbehörden,
einige Wochen vor dem angesetzten Anmeldungs-
termine, auf die gewöhnliche Weise öffentlich be-
kanne zu machen, sondern auch solches an den
Gerichtsstellen anzuschlagen.
Gesetzsammlung 1827.
Abänderung.
5. 30.
Zu dieser Anmeldung ist jeder im obgedach-
cen Lebensjahre stehende junge Mann verpflichtet,
und es findekt hierbei irgend eine Ausnahme niche
Seatt. Wer durch Krankheit, oder durch drin-
gende, jedoch zu bescheinigende Abwesenheit ab-
gehalten ist, persönlich zu erscheinen, kann durch
einen Beauftragten sich anmelden lassen. Die-
ser Brauftragte har indeß alle von ihm hierbei
gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreten.
Abaänderung.
Die Vorschriften des
6 32.,
werden Hiermit aufgehoben.
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