Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(178 ) 
K. 33. 
Die §. 29. angeordnete Anmeldung soll in 
den Scädten bei der Obrigkeic, für die F. 10. 
gedachten Anstalten bei der akademischen oder son- 
stigen Behörde derselben, und auf dem Lande bei 
den Localgerichten, von den daselbst sich aufhal- 
tenden Vasallen und deren Söhnen aber bei dem 
Amtshauptmanne des Bezirks geschehen. 
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Bei dieser Anmeldung haben die ebengedach- 
ten Behörden mit der größten Genauigkeic zu ver- 
fahren, die Vor= und Zunamen der angemelderen 
Mannschaften, so wie die nähern Umstände der- 
selben, welche zur Eintragung in die ad H. 37. 
angeordneten Listen nothwendig sind, zu erforschen 
und anzumerken, und hauptsächlich die Nach- 
weisung des Lebensalrers gründlich zu ermitteln. 
6. 35. 
Die Nachweisung des Lebensalters soll auf 
folgende Weise geschehen: 
a) Für die im beereffenden Orte selbst gebornen 
M unschaften wird den geistlichen Behörden, 
auf den Grund der Kirchenbücher, die unent- 
geldliche Abfassung von Geburtslisten, nach 
dem Schema sub A., zur Pflicht gemache. 
Diese Listen sind von selbigen für jeden Ort 
besonders abzufassen und an die Localbehörden 
abzugeben. 
b) Die an andern Orcen des Inlandes gebornen 
Mannschaften haben sich durch die, mittelst 
besonderer Anordnung einzuführenden, Geburts- 
scheine auszuweisen. 
c) Die im Auslande gebornen Mannschaften ha- 
ben ihr Lebensalter durch Taufzeugnisse bei der 
Anmeldung darzuthun. 
- 
Abänderung. 
6. 35. 
Die Nachweisung des Lebensalters soll auf 
folgende Weise geschehen: 
a) Für die im betreffenden Orce selbst gebornen 
Mannschaften, welche im Aushebungsjahre das 
zwanzigste Lebensjahr zurücklegen, wird den 
geistlichen Behörden die unentgeldliche Ab- 
fassung von Geburtslisten, auf den Grund der 
Kirchenbücher, nach dem Schema sub A. zur 
Mliche gemacht. Diese Listen sind von selbi- 
gen alljährlich für jeden Oct besonders abzu- 
fassen und Imo Februar an die Localbehörden 
abzugeben von welchen die Ausfüllung der 
vierten und sechsten Columne zu bewerkstelli- 
gen ist. 
b) Die an andern Orten des Inlandes gebornen 
Mamnschaften haben sich durch die, mittelst Man-
	        
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