Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 179 ) 
g. 36. 
Die Localbehörden haben bei der Anmeldung 
eines jeden Mannes, nach Befinden, entweder 
die geschehene Anmeldung auf den, im vorherge- 
benden #. sul, a, gedachten Geburtkslisten anzu- 
merken, oder die ad b. und c. gedachten Geburts- 
scheine oder Taufzeugnisse an sich zu nehmen und 
den §. 40. erwähnten Listen beizulegen. 
B. Von der Anfertigung der Mann- 
schaftslisten. 
. 37. 
Die sämmtliche angemeldete Mannschaft ist 
von den Localbehörden in alphabetischer Ordnung, 
nach den Schemas sub B. ei C. in zwei beson- 
dere Listen einzutragen, wovon die eine Liste die 
zwanzigsährigen, und die andere die neunzehnjäh- 
rigen Mannschaften enthalten muß. 
*n 
Diese beiderseitigen Listen sind in doppellen 
Exemplaren auszufertigen und von den Localbs- 
börden zu vollziehen. 
Sollten diese Localbehörden nicht zugleich Ge- 
richtsobrigkeiten seyn, so sind diese Listen den Ge- 
richtsobrigkeiren des Ortes zuvörderst vorzulegen, 
von selbigen genau zu prüfen, und, bei eigener 
Vertretung der darin vielleicht enthaltenen falschen 
Angaben, zu vollziehen. 
dars vom 20ften September 1826., eingeführ- 
ten Geburksscheine auszuweisen. 
c) Die im Auslande gebornen Mannschaften ha- 
ben ihr Lebensalter durch Taufzeugnisse bei der 
Anmeldung darzuthun. 
Abänderung. 
. 37. 
Die sämmeliche angemeldete Mannschafe ist 
von den Localbehörden in alphabetischer Oednung, 
nach den Schemas unter B. und C., in zwei be- 
sondere Listen einzutragen, wovon die erstere die 
den 1 51en Februar, und die zweite die zum 6ten 
November angemeldete Mannschaft enchält.
	        
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