( 179 )
g. 36.
Die Localbehörden haben bei der Anmeldung
eines jeden Mannes, nach Befinden, entweder
die geschehene Anmeldung auf den, im vorherge-
benden #. sul, a, gedachten Geburtkslisten anzu-
merken, oder die ad b. und c. gedachten Geburts-
scheine oder Taufzeugnisse an sich zu nehmen und
den §. 40. erwähnten Listen beizulegen.
B. Von der Anfertigung der Mann-
schaftslisten.
. 37.
Die sämmtliche angemeldete Mannschaft ist
von den Localbehörden in alphabetischer Ordnung,
nach den Schemas sub B. ei C. in zwei beson-
dere Listen einzutragen, wovon die eine Liste die
zwanzigsährigen, und die andere die neunzehnjäh-
rigen Mannschaften enthalten muß.
*n
Diese beiderseitigen Listen sind in doppellen
Exemplaren auszufertigen und von den Localbs-
börden zu vollziehen.
Sollten diese Localbehörden nicht zugleich Ge-
richtsobrigkeiten seyn, so sind diese Listen den Ge-
richtsobrigkeiren des Ortes zuvörderst vorzulegen,
von selbigen genau zu prüfen, und, bei eigener
Vertretung der darin vielleicht enthaltenen falschen
Angaben, zu vollziehen.
dars vom 20ften September 1826., eingeführ-
ten Geburksscheine auszuweisen.
c) Die im Auslande gebornen Mannschaften ha-
ben ihr Lebensalter durch Taufzeugnisse bei der
Anmeldung darzuthun.
Abänderung.
. 37.
Die sämmeliche angemeldete Mannschafe ist
von den Localbehörden in alphabetischer Oednung,
nach den Schemas unter B. und C., in zwei be-
sondere Listen einzutragen, wovon die erstere die
den 1 51en Februar, und die zweite die zum 6ten
November angemeldete Mannschaft enchält.