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. 30.
Wenn bei der I. 29. angeerbneten Anmeld-
ung der jungen Mannschaften von den Loralbe=
hörden eine Verschweigung von Mannschaften,
oder die Angabe falscher Nachrichten gemuthmaßce
werden sollte, so haben diese Beherden solches,
mit Angabe dessen, was darauf verfügt worden,
auf der Rückseite der Listen besonders zu bemer-
ken, und sich hierdurch aller im Entstehungsfalle
Statt sindenden Vertretungen zu entschutten.
é. 40.
Oas eine Erxemplar dieser Listen ist binnen
rierzehn Tagen, vom Tage der Anmeldung an,
an den Ameshauptmann des Bezirks einzusenden,
und es sind diesem Eremplare die in F. 35. sub a.
gedachten Geburtslisten, unter Beisetzung der no-
thigen Bemerkungen, so wie die §. 35. sub b.
und c. gedacheen Geburtsscheine und Taufzeugnisse
sämmrlich beizulegen,
8. 41.
Das zweite Exemplar vieser Listen ist an Ge-
richesstelle anzuschlagen und daselbst, bis nach völ-
liger Beendigung der Aushebung, zu lassen, so-
dann aber von der Localobrigkeit zu verwahren,
nachdem ein gerichtliches Zeugniß auf selbiges
daruber gebrache worden, wie lange es an Ge-
richtsstelle ausgehängk gewesen.
" 42.
Sollten in diesen Listen Mannschaften weg-
gelassen worden seyn, so wird Jedermann nachge-
lassen, solches eneweder bei dem Amtshauptmanne
des Bezuks, oder bei der Obrigkeit des Orkes an-
Erläuterung und Zusas.
Die hier angeordnete Einsendung der §. 35.a.
gedachten Geburkslisten, und der ebendaselbst ub b.
und c. gedachten Geburtsscheine und Taufzeug=
nisse, findet nur bei Einreichung der Listen über
die Anmeldung vom 6en Rovember Statt.
Den Amtshauptleuten wird aufgegeben, ge-
gen die Obrigkeicen, welche sich bei den in die-
sem Paragraphen vorgeschriebenen Obliegenheiten
fäüumig beweisen, sofort und ohne Anfrage, eine
Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern zu verb#n-
gen und solche ohne Anstand auf dem verfassungs-
mäßigen Wege eintreiben zu lassen.
Erläuterung.
Für die Listen von der Anmeldung zum 1ten
Februar finder die Aushängung nur vier Wochen
Statt.