Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 181 ) 
zuzeigen; auch wird noch überdem, wenn sich eine 
solche Anzeige bestätiget, dem Angeber, unter Ver- 
schweigung seines Namens, eine Belohnung von 
fünf Thalern bierdurch zugesichert. 
C. 43. 
In solchen Fällen ist von dem Amtshaupr- 
manne des Bezirks Anzeige zur Kriegs-Verwal- 
tungs-Kammer zu erstatten, welche diesen Betrag 
von der Localbehörde, welche die Listen gefertige 
hat, einbringen und durch den Bezirks-Amts- 
Hauptmann an den Angeber aushändigen lassen 
wird. 
Zufatz-Abschnitt zu Cap. IV. 
C. Ven der ersten Prüfung der Dienst- 
tücheigkeit der Mannschaften. 
6. 43b. 
Nach der ersten Anmeldung am 1 5ten Fe- 
druar soll eine vorläusige Untersuchung über die 
Diensttücheigkeit der jungen Mannschaften Starc 
finden. 
. 43c. 
Sie sollen deshalb Aemte#weise an von dem 
Amtshaupemanne zu bestimmenden Tagen gestelle 
und, im Beiseyn des Amtmanns, oder des er- 
sten Actuarii, von einem Militairarzee untersuche 
werden. 
In der Oberkausiß geschiehe diese Stiellung 
und Untersuchung nach Rekrutirungsbezirken in 
Gegenwarr einer obrigkeitlichen Person. 
S. 434. 
Der Bezirks-Amts-Hauptmann hat daher den 
Localbehörden vor dem 1 5ten Februar den Ter- 
min und Ort bekanne zu machen, an welchem sie 
die an diesem Tage angemeldeten Mannschaften 
zu gestellen haben, und tritt dabei die §. 50. ge- 
gebene Bestimmung ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.