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3.) Publicandum des Oberhofgerichts zu Leipzig,
die wegen Einziehung der zur Oberhofgerichts-Sportelcasse fließenden Gebühren
angeordneten Einrichtungen betreffend;
vom 1 tten December 1826.
Se. Königliche Majestckt von Sachsen rc. r. 2c. haben für näehig befunden,
in Ansehung der den Oberbofgerichts-Advocaten zeither obgelegenen Verbindlichkeie, für
Berichtigung der von ihren Clienten zu entrichtenden Oberhofgerichts = Sporteln zu
steben, wegen Erhebung gedachter Sporteln einige Abänderungen State finden zu lassen,
und daß solche, mittelst gegenwärtigen Publicauch, zur allgemeinen Kenntniß gebrache wer-
den sollen, anzubefehlen geruhet. Dem zu gehorsamster Folge wird hiermit Nachstehen-
des bekannt gemacht und verordnee.
“. 1.
Die in dem Sportekregulative vom 15ten December 1790. und in Gemäßhbeit der
Höchsten Rescripte vom 20sten Februar 1766., 26sten März und 21sten April 1789.
enthaltene Disposition, nach welcher die Oberhofgeriches -Advocaten für die Bezahlung
aller und jeder Oberhofgerichts-Sporceln und Gerichtserpensen in den Sachen, worin-
nen sie bedienet sind, zu stehen und zu haften haben, wird im Bezug auf die unren §.
2. 3. und 4. näher angegebenen kerminlichen Kosten hinwiederum aufgehoben, der-
gestalt, daß von Publication dieses, und resp. vom Termin Reminiscere 1827. an,
folgende neue Einrichtung und gesebliche Bestimmungen in Kraft ereken sollen, dagegen
es in Ansehung derjenigen Kanzlei= Sporteln und Gebühren, welche entweder von frühern,
vor Bekanntmachung dieses Publicandi angebrachten und resolvirten Sachen, oder ge-
standenen Terminen herrühren, oder überhaupe solche Sporceln betreffen, deren Berichei-
gung nach §. H. des gegenwärtigen Publicandi# soforc zu bewirken ist, auch noch ferner
bei der zeitherigen Verbindlichkeit der Oberhofgeriches-Advocaten, für diese Kosten #
steben, verbleibet. "6