Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(186 ) 
D. Von der Klassificirung der Mann— 
schaften. 
S. 53. 
Hiernaͤchst sind saͤmmtliche, aufgezeichnete und 
tuchtig befundene Mannschaften in die I. . de0#l. 
vorgeschriebenen vier Hauprklassen zu bringen, und 
es sind darüber, so wie über die untuͤchtig Be— 
fundenen, besondere Verzeichnisse zu halren, auch 
die nöthigen Bemerkungen in den Listen der Local- 
bebörden ein zutragen. 
4.) Es wird den Rekrutirungscemmissionen über- 
lassen, zu Beförderung des Geschäfis, nach 
Befinden, die Klassisication der Untersuchung 
vorhergehen zu lassen. 
Abänderung. 
9. 53. 
1.) Hiernächst sind sammtliche, aufgezeichnete und 
tüchtig befundene Mannschaften in die F. 7. 
Seqd. vorgeschriebenen vier Hauptklassen zu brin- 
gen, und es sind darüber, so wie über die un- 
tücheig Befundenen, in die über sämmlliche 
Gestellungspflichtige zu haltenden Verzeichnisse 
die erforderlichen Bemerkungen einzutragen, 
auch die Listen der Localbehörden durch die 
nöthigen Nachrichten zu vervollständigen. 
2.) Alle junge Mannschaften, welche darauf An- 
spruch zu haben glauben, in eine andere, als 
die vierte Hauptklasse gesect zu werden, haben 
sich mit den obrigkeitlichen Artesten und son- 
stigen Beweismitteln, mit welchen sie ihren 
Auspruch zu unterstuten gedenken, dergestale 
im Voraus zu versehen, daß sie solche der Re- 
krutirungscommission sogleich an den bestimm- 
ten Gestellungstagen vorlegen können, und es 
wird bei angebrachten Reclamationen auf Zeug- 
nisse, welche erst nach dem Verloosungstermine 
eingehen, keine Rücksicht genommen werden, 
wenn niche die Unmöglichkeit, solche früher bei- 
zubringen, vollständig erwiesen wird. 
3.) Die von den eingestellien Mannschafeen, oder 
ihren Verwandten, gegen die Aushebung ge— 
richteten Reclamationen sind lediglich bei der 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer anzubringen, und 
werden nur bis zum 1 sten August des auf die 
Rekrutirung folgenden Jahres angenommen.
	        
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