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D. Von der Klassificirung der Mann—
schaften.
S. 53.
Hiernaͤchst sind saͤmmtliche, aufgezeichnete und
tuchtig befundene Mannschaften in die I. . de0#l.
vorgeschriebenen vier Hauprklassen zu bringen, und
es sind darüber, so wie über die untuͤchtig Be—
fundenen, besondere Verzeichnisse zu halren, auch
die nöthigen Bemerkungen in den Listen der Local-
bebörden ein zutragen.
4.) Es wird den Rekrutirungscemmissionen über-
lassen, zu Beförderung des Geschäfis, nach
Befinden, die Klassisication der Untersuchung
vorhergehen zu lassen.
Abänderung.
9. 53.
1.) Hiernächst sind sammtliche, aufgezeichnete und
tüchtig befundene Mannschaften in die F. 7.
Seqd. vorgeschriebenen vier Hauptklassen zu brin-
gen, und es sind darüber, so wie über die un-
tücheig Befundenen, in die über sämmlliche
Gestellungspflichtige zu haltenden Verzeichnisse
die erforderlichen Bemerkungen einzutragen,
auch die Listen der Localbehörden durch die
nöthigen Nachrichten zu vervollständigen.
2.) Alle junge Mannschaften, welche darauf An-
spruch zu haben glauben, in eine andere, als
die vierte Hauptklasse gesect zu werden, haben
sich mit den obrigkeitlichen Artesten und son-
stigen Beweismitteln, mit welchen sie ihren
Auspruch zu unterstuten gedenken, dergestale
im Voraus zu versehen, daß sie solche der Re-
krutirungscommission sogleich an den bestimm-
ten Gestellungstagen vorlegen können, und es
wird bei angebrachten Reclamationen auf Zeug-
nisse, welche erst nach dem Verloosungstermine
eingehen, keine Rücksicht genommen werden,
wenn niche die Unmöglichkeit, solche früher bei-
zubringen, vollständig erwiesen wird.
3.) Die von den eingestellien Mannschafeen, oder
ihren Verwandten, gegen die Aushebung ge—
richteten Reclamationen sind lediglich bei der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer anzubringen, und
werden nur bis zum 1 sten August des auf die
Rekrutirung folgenden Jahres angenommen.