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C. 54.
Die dritte Hauptklasse ist hierbei in zwei Un-
terklassen, und zwar dergestalt zu vertheilen, daß
die wenigere, oder mehrere Entbehrlichkeit dersel-
ben zur Richeschnur bei der Einzeichnung der In-
dividuen in diese Unterklassen dient.
S. 55.
Die F. 13. a. gedachten einzigen Ernährer
einer Familie, so wie die 9. 13. b. erwähnten
einzigen Söhne, sind dabei in der ersten Unter-
klasse aufzunehmen.
Die übrigen, nach G. 1 3., zur dritten Haupt-
klasse geeigneten Individuen sind, nach dem Er-
messen der Rekrutirungscommission, in dlese bei-
den Unterklassen zu vertheilen.
E. Von der Aushebung felbst.
L. 56.
Wenn biernach die Klassisication der sämmt=
lichen zwanzigjährigen Individuen geschehen, und
immittelst die untüchtig Befundenen, so wie die
Mannschaften der ersten Hauptklasse völlig, die
der dritten und vierten Hauptklasse aber gegen
Handgelöbniß, wieder entlassen gewesen, so wird
zur Aushebung selbst verschritten.
Zu diesem Ende sind sämmtliche, in die dritte
und vierte Hauptklasse versetzte Mannschaften eines
Rekrutirungsbezirks an einem Orte zusammen zu
Wer später um seine Entlassung nachsücht, bat
solches, nach §. 88., auf dem vorschriftmäßigen
Oienstwege bei der Militairbehörde zu bewir-
ken, und wird nur nach den über die Entlassung
bestehenden Vorschriften beurtheilt.
Alle bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer
einzureichenden Reclamationen sind von dem
Concipienten zu unterschreiben.
Zusaß.
Den ad §. 13. a. und b. gedacheen sind
auch die, in den Zusäten ad §. 13. d. unter 1.
und 2., und die ad 9. 13. e. bezeichneten Mili-
lairpflichcigen beizuzählen.
Erläucerung.
Jedoch wird der Rekrucirungscommission über-
lassen, die dritte Hauptklasse mic der Einberufung
zu verschonen, wenn sie mie Gewißheic vorher-
seben kann, daß die vierte Klasse zur Deckung
der Quote ausreichen wird.
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