Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(187) 
C. 54. 
Die dritte Hauptklasse ist hierbei in zwei Un- 
terklassen, und zwar dergestalt zu vertheilen, daß 
die wenigere, oder mehrere Entbehrlichkeit dersel- 
ben zur Richeschnur bei der Einzeichnung der In- 
dividuen in diese Unterklassen dient. 
S. 55. 
Die F. 13. a. gedachten einzigen Ernährer 
einer Familie, so wie die 9. 13. b. erwähnten 
einzigen Söhne, sind dabei in der ersten Unter- 
klasse aufzunehmen. 
Die übrigen, nach G. 1 3., zur dritten Haupt- 
klasse geeigneten Individuen sind, nach dem Er- 
messen der Rekrutirungscommission, in dlese bei- 
den Unterklassen zu vertheilen. 
E. Von der Aushebung felbst. 
L. 56. 
Wenn biernach die Klassisication der sämmt= 
lichen zwanzigjährigen Individuen geschehen, und 
immittelst die untüchtig Befundenen, so wie die 
Mannschaften der ersten Hauptklasse völlig, die 
der dritten und vierten Hauptklasse aber gegen 
Handgelöbniß, wieder entlassen gewesen, so wird 
zur Aushebung selbst verschritten. 
Zu diesem Ende sind sämmtliche, in die dritte 
und vierte Hauptklasse versetzte Mannschaften eines 
Rekrutirungsbezirks an einem Orte zusammen zu 
Wer später um seine Entlassung nachsücht, bat 
solches, nach §. 88., auf dem vorschriftmäßigen 
Oienstwege bei der Militairbehörde zu bewir- 
ken, und wird nur nach den über die Entlassung 
bestehenden Vorschriften beurtheilt. 
Alle bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer 
einzureichenden Reclamationen sind von dem 
Concipienten zu unterschreiben. 
Zusaß. 
Den ad §. 13. a. und b. gedacheen sind 
auch die, in den Zusäten ad §. 13. d. unter 1. 
und 2., und die ad 9. 13. e. bezeichneten Mili- 
lairpflichcigen beizuzählen. 
Erläucerung. 
Jedoch wird der Rekrucirungscommission über- 
lassen, die dritte Hauptklasse mic der Einberufung 
zu verschonen, wenn sie mie Gewißheic vorher- 
seben kann, daß die vierte Klasse zur Deckung 
der Quote ausreichen wird. 
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