Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 188) 
berusen, und es findet sodann folgendes Verfag= 
ren Statt: 
S. 57. 
a) Oie vierte Hauptklasse ist zuerst zur Mi- 
litair-Plicht-Ersüllung verbunden. Sollte die An- 
zahl dieser Hauprklasse die Quoke, welche der be- 
treffende Rekrutirungsbezirk zu stellen hat, uͤber— 
stelgen, so tritt die Ziehung des Looses unter 
faͤmmtlichen Individuen der vierten Hauptklasse 
ein. Die Ziehungsnummern, bis an die zu Er- 
füllung der Mannschaftsquote reichende Zahl, be- 
stimmen den sofortigen Eincrict in das Milicair, 
die übeigen Ziehungsnummern bleiben, je nachdem 
sie der Zabl der Mannschaftsquote am nächsten 
stehen, nach G. 63. als Reserve zum Eintritte in. 
das Militair verpflichtet. 
5 8. 
b) Sollke dagegen die Zahl der vierten 
Hauptklasse die Anzahl der Mannschaftsquote des. 
Bezirks niche erreichen, so ist die gesammte Mann- 
schafe der vierten Hauptklasse zum Eintricte in das 
Militair verpflichtet, und das Fehlende an der- 
Mannschaftsquote ist von der dritten Hauprklasse 
zu enenehmen. 
C. 59. 
In diesem Falle ist sodann diejenige junge 
Mannschafe der dritten Hauptklasse zuerst zu dem. 
Eineriete in das Milikair verpflichte#, welche von 
der Rekrutirungscommission in die zweike Unter- 
klasse versezt worden war. Uibersteigt die An- 
zabl der Mannschafeen dieser zweicen Unterklasse 
den noch zu deckenden Mannschaftsbedarf, so hat 
ebenfalls das Loos unter selbigen für die Ver- 
pflichtung zum Milikair, wie J. 57., zu ene- 
scheiden. 
Zusaß. 
Vor der Verloofung ist an die Mannschaft 
der viecten Klasse eine Aufforderung zum freiwilli- 
gen Eintritte in das Militair, und mithin zur 
Verzichtleistung auf die Loosziehung, zu erlassen.
	        
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