Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 189) 
g. 60. 
Erst bann, wenn die zweite Unterklasse nicht 
hinrelchende Mannschaften gewaͤhren sollte, ist die 
erste Unterklasse zum Eintritte verbunden. In 
diesem Falle entscheidet das Ermessen der Re- 
krutirungscommission uͤber diesen Eintritt in das 
Militair. Es ist jedoch in den Faͤllen, wenn in 
dieser ersten Unterklasse sich solche einzige Ernaͤh- 
rer einer Familie befinden sollten, welche dem 
Nahrungsstande voͤllig unentbehrlich zu seyn schei- 
nen, zuvoͤrderst wegen dieser Personen Anzeige 
zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatken 
und deren Enrscheidung darüber zu erwarten, in- 
wiefern vielleicht diese Personen von der Milikale- 
verpflichtung gänzlich zu entbinden sind. 
F. Von der Abgabe an das Milktair. 
g. 61. 
Sobald die Aushebung hiernach vollendet und 
uͤber diejenigen Mannschaften entschieden ist, welche 
Zusat. 
L 
Die Anzahl der Mannschaften ist vor der 
Ziehung mit der Quantitaͤt der angefertigten Loo— 
se, zu Vermeidung aller Irrungen, nochmals ge- 
nau zu vergleichen. Hierauf ist jedes Loos in 
einer Rohrkapsel zu verwahren und nebst den übvi- 
gen Loosen in ein Gefäß zu bringen. Nach die- 
sen Vorbereitungen wird bei offener Thüre, oder 
in Gegenwart von wenigstens sechs Loosenden, zur 
Ziehung selbst verschritten. Die Anwesenden zie- 
hen ihre Loose selbst, für jeden Abwesenden aber 
wird durch ein Mitglied der Commission geloost. 
Jedes gezogene Loos wird sofort durch ein Mil- 
glied der Rekrutirungscommission eröffnet und laur 
proclamirt, auch von dem Protocollanken in das 
Mannschaftsverzeichniß eingetragen. 
Abänderung. 
6. 61. 
1.) Sobalb die Aushebung hlernach vollender und 
über diejenigen Mannschafcen entschieden ist,
	        
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