Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(191 ) 
C. Von der Reservehaltung. 
S. 63. 
Zur Ersaßleistung für die, wegen Krankheir, 
oder aus Ungehorsam, ausgebliebenen Militair- 
pflichtigen haben die Rekrutirungscommissionen, 
nach der Reihenfolge der gezogenen Loosnummern, 
sec. I. 57. ei 9. 59., Reservemannschaften zu 
bestimmen, welche mittelst Handgelöbnisses ver- 
bindlich zu machen sind, sich, auf Erfordern, vor 
Ablauf von drei Monaten, zur Abgabe an das 
Militair zu stellen. Diesen Mannschaften ist sol- 
ches, mit der Bemerkung des gezogenen Looses, 
auf den Geburtsscheinen zu bemerken, und deren 
Ortsobeigkeiren haben sodann, wegen deren etwa- 
niger Entfernung, genaue Obsicht zu führen. 
Nach Ablauf von drei Monaten ist dle Verbind- 
lichkeic des Nerservemannes erloschen. 
C. 64. 
Die übrigen Mannschaften sind wieder zu 
entlassen und auf ihren Geburtsscheinen ist die 
Klasse, in welche sie gesett gewesen, auch, bei 
Statt gefundener Verloosung, die Nummer des 
von lhnen gezogenen Looses, und daß selbige für 
das Milicair nicht ausgehoben worden, zu be- 
merken. 
Erläuterung. 
Reserveleute werden nur für solche Mann- 
schaften, welche den Gten November aufgezeichnet 
sind, und zwar in nachstehenden Fällen ausgehoben: 
a) bei Krankheit und Abwesenheit, 
b) in allen Fällen, wo Bericht zur Kriegs-Ver- 
waltungs-Kammer zu erstatten ist, und 
D) für solche, uber die, nach dem 2ten Zusatze 
zu §9. 52., das Medicinaldirectorium der Ar- 
mee zu entscheiden hat. 
Die Reservehaltung hört, in den sub a bezeich- 
neten Fällen, mit Ablauf dreier Monate auf, in 
den sub D. und c. bemerkten aber dauert sie bis 
nach erfolgter Enescheidung fort. Die Reserve- 
leute sind nicht für einzelne Mannschafeen, son- 
dern nach der ganzen erforderlichen Zahl auszu- 
beben, und nach der Reihefolge ihrer Loosnum- 
mern einzustellen, so daß die niedrigsten zuerst ein- 
creten. Sobald dagegen die Reservehaltung für 
einen Mann um deswillen, weil dieser selbst zum 
Milikairdienste eingestellt wird, aufhörk, ist die 
böchste Nummer der Reserveleute zu entlassen; 
es fällt demnach die am Schlusse dieses Para- 
graphen gegebene Bestimmung: 
„Nach Ablauf von drei Monaten ist die Ver- 
bindlichkeit des Reservemannes erloschen“ 
künftig weg. 
Abänderung. 
. 64. 
Die übrigen Mannschaften sind wieder zu ent- 
lassen und auf ihren Geburtsscheinen, oder resp. 
ihren Gestellscheinen, ist die Klasse, in welche sie 
gesetzt gewesen, auch, bei Seate gefundener Ver- 
loosung, die Nummer des von ihnen gezogenen 
Looses, und daß selbige für das Militair niche 
ausgehoben worden, zu bemerken.
	        
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