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Cap. VII.
Von den Maßregeln zu Verhuͤtung der
Militair-Pflicht-Entziehung und don den
hierbei cintretenden Strafen.
K. 65.
Jeder seinen Aufenthale verlassende junge
Mann, der niche binlänglich darzurhun vermag,
daß er ein Ausländer ist, muß sich durch seinen
Geburts- oder Tauf-Schein, binsichtlich seiner
Milicalrpfliche, gegen die Ortsbehörden legieimiren.
. 66.
Kein junger Mann soll, bevor er niche nach-
gewiesen, daß er, binsichtlich der Milicairpflich-
tigkeit, den Vorschriften dieses Geseßes Guüge
gelelstet, in Unsere Hof= und Ciovll.Dienste auf-
genommen werden.
G. 67.
Sämmtliche junge Mannschaften, welche sich
zur Aushebung noch niche gestelle gehabe, dürfen
sich nur mie der Erlaubniß des Amtshaupeman-
nes ihres Bezirks in das Ausland begeben, und
es wird daher den Obrigkeiten und Poligzeibehör-
den bierdurch ernstlich untersage, solchen jungen
Mannschaften Pässe in das Ausland auszufertj-
gen, bevor sie nicht die Erlaubniß des Bezirks-
Amts-Hauptmans beigebracht.
. 68.
Das Wandern der Handwerksgesellen in das
Ausland wird so lange, bis selbige bel einer Aus-
bebung gestelle gewesen, bierdurch gänzlich unter-
sage, und es ist alsdann die Ausstellung von
Wanderbüchern nur gestattet, wenn solche Per-
sonen, mircelst der ad §. 64. gedachten Aktesta-
Abänderung des Cap. UVII.
Von den Maßregeln zu Verhütung der
Militair-Pflicht-Entziehung und von den
hierbei eintretenden Strafen.
S. 65.
Jeder seinen Aufenthalt verlassende junge
Mann, der niche binlänglich darzuthun vermag,
daß er ein Ausländer ist, muß sich durch seinen
Gebures= oder Tauf- Schein, binsichtlich seiner
Milicairpfliche, nach §. 55., gegen die Ors-
bebörden legleimiren.
C. 66.
Keln junger Mann soll, bevor er nicht nach-
gewiesen, daß er, binsichtlich der Milicairpflich-
tigkeit, den Vorschriften dieses Gesehzes Guüge
geleistee, in Unsere Hof= und Civil-Dienste auf-
genommen werden.
C. 67.
Den Obrigkeiten und obern Polizeibehörden
ist nachgelassen, allen jungen leuten, deren Rück.
kehr sie mit Bestimmcheit erwarten zu können
glauben, Pässe und Wanderbücher für das Aus-
land bis zum üsten Februar desjenigen Jahres,
in welchem ihre Milicairpflicheigkeie eintritt, aus-
zustellen; jedoch haben sie folgende Maßregeln
dabei zu nehmen:
1.) haben sie genaue Verzeichnisse über die er-
theilten Pässe und Wanderbücher zu balten;
2.) haben sie den Ansuchenden das Handge-
löbniß pünkclicher Rückkehr, bei Vermeid-
ung der 9I. 71. 75. und 77. bestimmten
Serafen, abzunehmen, worüber, nach dem
Schema sub O., eine Registratur auf den
Geburksschein gebrache wird: