Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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sind denen, welche von dem Ausgetretenen die 
Alimente zu fordern berechtigt seyn würden, die 
Civilalimente aus dem in gerichtlicher Verwah- 
rung befindlichen Vermögen zu verabfolgen. Wäre 
aber das Vermögen so unbeträchtlich, daß ein 
Uiberschuß über die zu verabreichenden Alimente 
nicht verbliebe, so ist solches den Intestaterben 
sofort, nach Ablauf des ersten Jahres, auszu- 
händigen. 
Des Rechtes, Eigenthum zu erwerben, wird 
der Ausgetretene erst von dem Tage an wieder 
tbeilhastig, wo die Untersuchung der begangenen 
Austrektung, in Folge seiner Wiedererlangung, 
ihren Anfang nimmc. 
. 78. 
Jeder Millicalrpflichtige, welcher, um sich 
zum Kriegsdienste unbrauchbar zu machen, seinen 
Koörper verstümmelt, soll, wenn diese Absicht nicht 
vollständig erreicht worden, und derselbe zum Mi.- 
litalrdienste noch tüchtig ist, mit vier Wochen 
Gefängnif bestrase werden. 
Sollte dagegen ein solcher Mann durch die 
angewendele Verstümmelung zum Kriegsdienste 
unbrauchbar geworden seyn, so ist selbiger mie 
einjähriger SZuchthausstrafe zu belegen. 
. 79. 
Jeder milicairpflichtige Mann, welcher aus 
der Absicht, um vom Kriegsdienste befreit zu 
werden, irgend Jemand vurch Bestechung für sich, 
oder zur Ausstellung falscher Zeugnisse zu gewin- 
nen suchen, und dessen überführt werden sollte, 
soll, wenn diese Absiche auch niche erreicht wor- 
den, und derselbe zum Militairdienste tüchtig ist, 
ohne Welteres an das Milicair abgegeben wer- 
den, und zu einer zwölfjährigen Dienst- 
zeit im Militair verbunden seyon. Wenn 
K. 75. 
Für jeden aufgegriffenen und verhafteten Aus- 
getretenen sollen von dem Amtshaupemanne, an 
welchen ein solcher abgegeben wird, fünf Tha- 
ler, auf Rechnung des Kriegs-Zahl--Amtes, ver- 
abreicht werden. 
GS. 76. 
Den Ames-Haupc. #Leuren wird zur Pflicht 
gemacht, darauf zu sehen, daß die Hinterziehung 
der Militairpflicht sowohl an denen, welche sich 
derselben schuldig gemache, als an denen, welche 
dieselbe zu befördern gesuchet, gebührend geahndet 
werde. Oaher sind alle diesfallsige Vergehungen 
und Ungebührnisse zuvörderst dem Bezirks-Amts- 
Hauptmanne anzuzeigen. Oieser hat hierauf, 
wenn die Anschuldigung nur gegen den Militair- 
pflichtigen allein gericheet ist, und dieser sein Ver- 
geben sofort eingesteht, denselben, bei befundener 
Tüchtigkeit, nach I. 73. an das Milicalr ab- 
zugeben, im Falle seiner Untücheigkeit hingegen 
die Obrigkeicen zu dessen Bestrafung zu veran- 
lassen, wenn er aber das Angeschuldigte leugnet, 
ihn zur weiteren Untersuchung an die Obrigkeie 
abzugeben. 
tetztere hat nun, wenn der Angeschuldigte 
sein Vergeben vor ihr bei der ersten Verneh- 
mung annoch eingestehe, denselben an den Ames- 
baupemann, welcher sodann in der vorstehenden 
Maße zu verfahren hat, ohne Weiteres zurück. 
zuschicken, wenn er aber bei dem teugnen ver- 
bleibe, die Uncersuchung gegen ihn verfassungs- 
mäßig fortzustellen, und dann darüber zur Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer Beriche zu erstatten. 
Wenn dagegen außer Demjenigen, welcher, 
der Militalrpflicht sich entzogen zu haben, be- 
schuldige wird, noch andere Personen in das ge-
	        
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