Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(200 ) 
. 82. 
Alle Diejenigen, welche, durch Verabsäum- 
ung ihrer Amesobliegenhelten, unobsichtlich zu 
einer Hinterziehung der Militairpflicht beigetra- 
gen haben, sind mit einer, nach Verhältniß der 
Größe, oder der Wiederholung der Dienstver- 
nachlässigung, von einem bis auf zwanzig 
Thaler ansteigenden Geldbuße zu belegen. 
Zweiter Theil. 
Von den Entlassungen. 
Cap. I. 
Von der künftigen Dauer der Dienstzeit und 
von der Verpflichtung zur Oienstreserve. 
C. 83. 
Für die Mannschaften, welche kün stig zur 
Ergänzung der Armee werden ausgehoben wer- 
den) wird hiermict die Dauer der Dienstzeic auf 
acht Jahre 
S . 
Diejenigen Mannschaften, deren diesfallsige 
Dienstzeit verflossen ist, und welche niche freiwil- 
lig foredienen, sollen mit der Verpflichtung ent- 
lassen werden, auf Erfordern, während der nächsten 
vier Jahre, 
zur Kriegsreserve sich zu stellen. 
Cap. II. 
Von den verschiedenen Fällen der ehrenvol- 
len Entlassungen und von den Entfernungen 
vom Militatr. 
S. 86. 
EI rriet eine ebrenvolle Entlassung vom Mi- 
likair in folgenden Fällen ein: 
festgesetzt. 
Zusatz. 
Denjenigen Mannschaften, welche vier Jahre 
oder laͤnger freiwillig fortdienen, sind die Reserve— 
jahre zu erlassen.
	        
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