Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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A. Wegen abgelaufener Dienstzeit. 
B. Wegen nothwendiger Verwalt— 
ung eines Besitzthums, oder we— 
gen Erhaltung huͤlfloser Fami— 
lien. * 
C. Wegen elngetretkener Dienstun- 
tüchtigkeit. 
. S6. 
A. 
Wegen abgelaufener Oienstzeik. 
Es sind, wie ad V. 84. bereits gedacht, die 
daselbst erwäöhnten Mannschaften, nach Verlauf 
einer achtjährigen Dienstzeit, wieder zu entlassen. 
** 
B. 
Wegen nothwendiger Verwaleung ei- 
nes Besibzt hums, oder wegen Erhalt— 
ung hülfloser Familien. 
Dlesenigen Mannschafteen, welche, im laufe 
der Dienstzeit, durch Erbschaft, oder durch 
Schenkung auf den Todesfall, alleinige oder Mit- 
eigenthumer eines 9. Z. bezeichneten Besitzthums 
gewerden sind und selbiges nothwendig selbst ver- 
walten mussen, sollen zu jeder Zeit, und ohne 
Vorbehale# der Kriegs-Reserve-Pssiche, entlassen 
werden. 
Dasselbe soll auch wegen nothwendiger Er- 
baltung hülfloser Fumilien einereten, wenn näm- 
lich Mannschaften, als Söhne oder sonst, die 
. 13. erwähnte gesetliche und ausschlleßende 
Verbindlichkeit überkommen haben sollten, die 
Familie, zu der sie gehören, zu erhalten, und 
zu dem Ende einen gemeinschaftlichen Haushalt 
mie ihnen führen müßten. 
Gesetzsammlung 1827. 
Erläuterung. 
Hiervon bleiben jedoch ausgenommen Dieje- 
nigen, denen eine zwölljährige Oienstzeit als 
Strafe zuerkannt worden ist. 
Erläuterungen und Zusäße. 
1.) Die oben ad C. S. a. unter 1. gegebene Erläu= 
terung ist auch auf die in diesem Paragra-= 
pben erwähnten Miteigenthümer anzuwenden. 
In dem Falle, wenn zwischen einem Sol- 
daten und seinen Aeltern ein Kauf über eines 
der im 6. Z. a. bezeichneten Besihzthümer be- 
steht, und der Verkäufer stirbt, soll, wenn 
ohne jenen Kauf das Besihthum dem Sol- 
daten durch diesen Todesfall nach Erbganas- 
recht anheim gefallen seyn würde, des Leßte- 
ren Entlassung, durch Anwendung der im 
Zten Zusatze zu F. Z. a. ertheilten Bestimm- 
ung, Sctatt finden. n 
Ein während der Dienstzeie, in Folge 
einer letztwilligen Disposicion, wiederkär flich 
erlangtes, §. Z. a. bezeichnetes Besitzthum 
ie
	        
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