(201)
A. Wegen abgelaufener Dienstzeit.
B. Wegen nothwendiger Verwalt—
ung eines Besitzthums, oder we—
gen Erhaltung huͤlfloser Fami—
lien. *
C. Wegen elngetretkener Dienstun-
tüchtigkeit.
. S6.
A.
Wegen abgelaufener Oienstzeik.
Es sind, wie ad V. 84. bereits gedacht, die
daselbst erwäöhnten Mannschaften, nach Verlauf
einer achtjährigen Dienstzeit, wieder zu entlassen.
**
B.
Wegen nothwendiger Verwaleung ei-
nes Besibzt hums, oder wegen Erhalt—
ung hülfloser Familien.
Dlesenigen Mannschafteen, welche, im laufe
der Dienstzeit, durch Erbschaft, oder durch
Schenkung auf den Todesfall, alleinige oder Mit-
eigenthumer eines 9. Z. bezeichneten Besitzthums
gewerden sind und selbiges nothwendig selbst ver-
walten mussen, sollen zu jeder Zeit, und ohne
Vorbehale# der Kriegs-Reserve-Pssiche, entlassen
werden.
Dasselbe soll auch wegen nothwendiger Er-
baltung hülfloser Fumilien einereten, wenn näm-
lich Mannschaften, als Söhne oder sonst, die
. 13. erwähnte gesetliche und ausschlleßende
Verbindlichkeit überkommen haben sollten, die
Familie, zu der sie gehören, zu erhalten, und
zu dem Ende einen gemeinschaftlichen Haushalt
mie ihnen führen müßten.
Gesetzsammlung 1827.
Erläuterung.
Hiervon bleiben jedoch ausgenommen Dieje-
nigen, denen eine zwölljährige Oienstzeit als
Strafe zuerkannt worden ist.
Erläuterungen und Zusäße.
1.) Die oben ad C. S. a. unter 1. gegebene Erläu=
terung ist auch auf die in diesem Paragra-=
pben erwähnten Miteigenthümer anzuwenden.
In dem Falle, wenn zwischen einem Sol-
daten und seinen Aeltern ein Kauf über eines
der im 6. Z. a. bezeichneten Besihzthümer be-
steht, und der Verkäufer stirbt, soll, wenn
ohne jenen Kauf das Besihthum dem Sol-
daten durch diesen Todesfall nach Erbganas-
recht anheim gefallen seyn würde, des Leßte-
ren Entlassung, durch Anwendung der im
Zten Zusatze zu F. Z. a. ertheilten Bestimm-
ung, Sctatt finden. n
Ein während der Dienstzeie, in Folge
einer letztwilligen Disposicion, wiederkär flich
erlangtes, §. Z. a. bezeichnetes Besitzthum
ie