Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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jedoch in den Sachen, welche derselbe führe, dessen Anverwandeer aller Theilnehmung 
sich zu enchalten. 
2.) 
Andre Verwandtschaftsgrade und verwandeschaftliche Verhälenisse mie andern An- 
gestellten des Gerichts, machen bei der Ausübung der Advocatur kein Hinderniß. 
Hiernach haben sich Unste Collegia, die Dicasterlen, so wie Alle, die es fonst 
angehe, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm 
Canzleisecrete bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 29sten December 1826. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiberr von Werthern. 
Cbristian Lebrecht Noßky, §.
	        
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