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e# ziehung auf sie eben so zu verwalten, wie solches von dem evangelischen Kirchenrathe, respecure
den. in Subordination von den evangelischen wirklichen Geheimen Räthen, und den unter dem-
selben stehenden Consistorien, hinsichtlich der Evangelischen geschiehet.
C. 2.
Verpflichtung Der jedesmalige apostolische Vicar hat, nach vorheriger Vorlegung des die ihm besche-
ßvr bene Delegation enthaltenden päpstlichen Schreibens, den Uncerthanen- und Dienst-Eid in
Unsere Hände abzuleisten, und dabei zu Beobachtung der Landesgesetze bei der ihm aufge-
tragenen Verwaltung sich zu verpflichten.
C. 3.
Bewahrung der Die Bekanntmachung allgemeiner, entweder vom römischen Stuhle ausgehender, oder
lundetherrhcher sonst vom Vicariare für nöthig zu befindender Anordnungen durch den Druck oder öffentlichen
Anschlag soll ohne Unser landesherrliches Vorwissen, und, nach Besinden, beigefügtes Flacet
nicht geschehen.
Auch behalten Wir Uns vor, in etwa vorkommenden Faͤllen, welche auf Unsere landes-
herrliche Gerechtsame Einfluß haben koͤnnen, und bei Beschwerden uͤber Mißbrauch der von
dem Vicariate auszuuͤbenden geistlichen Gewalt, Selbst in geeigneter Maße zu entscheiden.
Zum Behuf solcher Enescheidungen soll jedesmal über den in Frage befangenen Gegen-
stand von Unserm Geheimen Rathe mit dem apostolischen Vicar sich zuvor commumicando
vernommen, und in dessen Folge räthliches Gutachten darüber von Ersterem Uns eröffnet werden.
S. 4.
Len bem kanh- Zur Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeie in der untern Instanz wird ein
1 -geistli
Consicorio, katholisch-geistliches Confistorium niedergesest, welches mit drei geistlichen und zwei, zur Ver-
dessen Mitglie-waltung von Justizstellen nach der desfallsigen gesetzlichen Vorschrift qualisicirten, welrlichen
dern und de Beisißern besetzt, bei dessen Expedition auch, außer den sonst nöthigen Expedienken, ein zu
denselben über- Actuariatsverrichtungen legitimirter Secretarius angestellc seyn soll.
haupt.
S. 5.
estzune der Die als geistliche oder weltliche Mitglieder bei genanntem Collegio anzustellenden Perso—
onsistorial-
Beisiger-Stel, nen hai Uns der apostolische Vicar, zu der zu deren Anstellung, bei nicht vorhandenen Be-
len. denken, vorhero zu ertheilenden landesherrlichen Bestätigung, jedesmal in Vorschlag zu
bringen.
ß. 6.
Von der Ver-= Die sämmtlichen, sowohl geistlichen, als weltlichen Beisiber dieser Behörde, auch die
zeichung der bei ihr anzustellenden Subalternen, werden bei ihrer Einführung und Annahme mit dem