Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 15 ) 
Subjections= und dem Dienst-Eide belege, haben auch, hinsichtlich der ihnen zukommenden nSubalternen 
Geschäftsführung, zu Beobachcung der Landesgeseße sich zu verpflichten. es Consistorü. 
F. 7. 
In dem katholisch geistlichen Consistorlo soll der vorsitzende Geistliche den Titel: Pradicat und 
„Praäses“, die uͤbrigen Beisitzer den Titel: „Consistorial-Assessoren“ fuͤhren, und Mit- 
Ersterer den Rang nach dem Director, Letztere den Rang nach den Assessoren des Consistoril sistoril. 
zu Leipzig haben. 
Der Gerichtsstand derselben ist, was die geistlichen Beisitzer anlangt, nach den Bestim= Gerichtsstand 
mungen des gegenwärtigen Mandats, in Ansehung der weltlichen Assessoren aber und der der ( 5r ghemset 
Subalternen des Collegii, nur Dienstsachen ausgenommen, in Hinsicht deren sie sämmtlich personen. 
unter dem Vicario stehen, nach den in 696. 18. und 19. des Mandaks vom 13en März 
1822. enthaltenen allgemeinen Vorschriften, zu beurtheilen. 
". 8. 
Die an das katholisch -geistliche Consistorium gerichteten Eingaben und andere Schrif= Titulatur der 
ten mögen außen: „An das Hochwürdige geistlich karholische Consistorium im Königreiche katholisch-geis- 
Sachsen“ und innen: „Hochwürdige Herren“ überschrieben werden. An den Vicarius ist chen Behoͤr 
„Hochwuͤrdigster Apostolischer Vicarius“ zu schreiben, und auf der Außenseite des Schreibens 
der Titel: „An das Hochwuͤrdigste Apostolische Vicariat im Koͤnigreiche Sachsen“ zu-- 
gebrauchen. 
6. 0. 
Alles dasjenige, was von dem Conststorio ausgeher, ist von dem Präses oder, vorsitzen- gors 
den Consistorial-Assessor zu unterschreiben und von dem Secretario zu contrasigniren. Consigor 116 
sachen. 
. 10. 
Das Vicariac führt ein eigenes Siegel mic der Umschrife: „Apostolisches Vicariat im Von dem dabei 
Königreiche Sachsen“; und das Consistorium eines mit der Umschrife: „geistliches katholi= zu gebrauchen- 
Gari « O-- « den Siegel. 
sches Consistorium im Koͤnigreiche Sachsen. 
F. 11. 
In Verfassungssachen und in den bei demselben zu verhandelnden rein geistlichen Sachen, In welchen Sa- 
so wie in den von der Cognition der weltlichen Gerichtshöse zu eximirenden Personal-en es lediallch 
. .. . .. -, .. d li- 
Rechtssachen der katholischen Geistlichen, ist es ausschließlich dem apostolischen Vicariate — 
subordinirt. tergeben sei. 
( 5)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.