(∆ 15 )
Subjections= und dem Dienst-Eide belege, haben auch, hinsichtlich der ihnen zukommenden nSubalternen
Geschäftsführung, zu Beobachcung der Landesgeseße sich zu verpflichten. es Consistorü.
F. 7.
In dem katholisch geistlichen Consistorlo soll der vorsitzende Geistliche den Titel: Pradicat und
„Praäses“, die uͤbrigen Beisitzer den Titel: „Consistorial-Assessoren“ fuͤhren, und Mit-
Ersterer den Rang nach dem Director, Letztere den Rang nach den Assessoren des Consistoril sistoril.
zu Leipzig haben.
Der Gerichtsstand derselben ist, was die geistlichen Beisitzer anlangt, nach den Bestim= Gerichtsstand
mungen des gegenwärtigen Mandats, in Ansehung der weltlichen Assessoren aber und der der ( 5r ghemset
Subalternen des Collegii, nur Dienstsachen ausgenommen, in Hinsicht deren sie sämmtlich personen.
unter dem Vicario stehen, nach den in 696. 18. und 19. des Mandaks vom 13en März
1822. enthaltenen allgemeinen Vorschriften, zu beurtheilen.
". 8.
Die an das katholisch -geistliche Consistorium gerichteten Eingaben und andere Schrif= Titulatur der
ten mögen außen: „An das Hochwürdige geistlich karholische Consistorium im Königreiche katholisch-geis-
Sachsen“ und innen: „Hochwürdige Herren“ überschrieben werden. An den Vicarius ist chen Behoͤr
„Hochwuͤrdigster Apostolischer Vicarius“ zu schreiben, und auf der Außenseite des Schreibens
der Titel: „An das Hochwuͤrdigste Apostolische Vicariat im Koͤnigreiche Sachsen“ zu--
gebrauchen.
6. 0.
Alles dasjenige, was von dem Conststorio ausgeher, ist von dem Präses oder, vorsitzen- gors
den Consistorial-Assessor zu unterschreiben und von dem Secretario zu contrasigniren. Consigor 116
sachen.
. 10.
Das Vicariac führt ein eigenes Siegel mic der Umschrife: „Apostolisches Vicariat im Von dem dabei
Königreiche Sachsen“; und das Consistorium eines mit der Umschrife: „geistliches katholi= zu gebrauchen-
Gari « O-- « den Siegel.
sches Consistorium im Koͤnigreiche Sachsen.
F. 11.
In Verfassungssachen und in den bei demselben zu verhandelnden rein geistlichen Sachen, In welchen Sa-
so wie in den von der Cognition der weltlichen Gerichtshöse zu eximirenden Personal-en es lediallch
. .. . .. -, .. d li-
Rechtssachen der katholischen Geistlichen, ist es ausschließlich dem apostolischen Vicariate —
subordinirt. tergeben sei.
( 5)