Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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6. 12. 
Nuwelchenge, Dem Vieariate stehe jeboch, rücksichrlich der Verfassungssachen, das Recht der Entschei- 
allerhöchsteknt= dung nur insofern zu, als diese die innere Verfassung des Collegü angehen. Angelegen- 
scheidungeinzu heiten, die auf die außere Verfassung desselben gegen andere Collegia und Behörden Bezug 
bolen habe. baben, sind, nach vorhero beim Geheimen Rathe, mit Zuziehung des apostolischen Vicars, 
über sie angestellten Erwägung, mittelst unkerthänigsten Vortrags des Erstern, den der Vi- 
car mit zu unterschreiben hat, zu Unserer eigenen Decision zu stellen. 
. 13. 
Von der Leute- Gegen die Erkennenisse und Bescheide des Consistorn in denjenigen Rechtssachen, uber 
Fungeinlnrt welche der Vicarius apostolicus nach §. 11. in letzter Instanz zu entscheiden hat, mag zu- 
gegen Bescheide erst eine Leukerung State finden. Bei der Eneschliessung darüber und dem dem Consistorio 
des katholisch= nachzulassenden Verspruche derselben sollen, außer den ordentlichen Miegliedern des Collegüs, 
geinuhen Con noch zwei hierzu zu bestellende außerordentliche Beisitzer, ein geistlicher und ein recheserfahr- 
ner weltlicher, zugezogen werden. 
". 14. 
Vn dem nie, Zur Formirung der höchsten Appellationinstanz in diesen Sachen wird ein Vicariaks- 
höchster Appell- Gericht niedergesetzt, welches, unter dem Vorsitze des Vicarii apostolici, aus zwei geist- 
tionsinstan. lichen Vicariatsräthen und drei weltlichen Räthen, Einem aus der Landesregierung, Einem 
aus dem Appellationgerichte und einem dazu besonders zu bestellenden weltlichen kathokischen 
Vicariaksrathe, bestehen soll. 
15. 
Stimmrecht des c .. . , .. 
apostolischen Vi- In diesem Gerichte steht dem Vicario apostolico ein Votum decisivum zu. 
cars im Vicari- 
atsgerichte. 6. 16. 
uenden de Von den Vicariatsräthen gilt, was die landesherrliche Bestätigung derselben, auch de- 
pflichtung der ren Vereidung und Gerichtsstand betrifft, das Nämliche, was wegen dieser Gegenstände in 
Vieariatsräthe. Ansehung der Consistorialbeisitzer oben (I. 6. und 7.) festgeseze worden ist. Sie sollen den 
Rang unmittelbar nach den Ober-Consistorial-Räehen haben. 
In welchen Fdl- 9 17. 
len das katho- Z ; · — . 
lisch= Setn In allen andern, als den §. 11. genannten, bei dem katholischen Consistorio anbän- 
Consisorium gig werdenden Rechtssachen, hat dasselbe auf eingewandte Appellationen, nach Verschiedenheie 
von den allge-der in dem Mandate vom 1 3t6en März 1822. 6. 12. u. fg. angegebenen Fälle, respeccive 
meinen Appella= zur Landeeregi de «- berichten und di daher erfolgenden 
tionsbehörden zur Landesregierung oder zum Appellationgerichte zu berichten und die von dah g 
Entscheidung Cnescheidungen zu befolgen. 
einzuholenhabe?
	        
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