Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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ß. 18. 
Die mit den hoͤchsten Landescollegien wegen geistlicher und kirchlicher Angelegenheiten Mit welchen 
noͤthigen Communicationen find, wie bei den Protestanten durch den Kirchenrath, so in ka— Daescn. geil- 
tbolischen Sachen durch das Vicariat zu pflegen, an welches das katholische Consistorium liche Consisteri- 
desfalks zu berichten ba#. Mie untergeordneten Collegis soll das katholisch-geistliche Con= um in stan 
. . « - s— cummuniciuios 
sistorium in statu communicationis stehen. ais fehe 2 
". 19. 
In den, nach der Anordnung des §. 11. und 12., ausschkießlich zur Entscheidung des Verhältnit der 
apostolischen Vicariats gehörenden Sachen sind die weltlichen Unterobrigkeiten sowohl von nesttn /8 
Seiten des Consistorii, als von dem Wicar selbst, nur per modum requisilionis zur Er= dem Vicariate 
zeigung der nöthigen Rechtshülfe zu veranlassen, und es werden Unsere Beamten und die Pa= und katholisch- 
trimonial-Gerichts-Obrigkeicen zu gebührender Befolgung dieser Requisitionen hierdurch an- geinichen % 
gewiesen. In Ansehung aller übrigen zur Competenz des katholisch-geistlichen Consislorii 
gehörigen Sachen haben Wir dem Vicario apostolico und dem ihm untergebenen geistlichen 
Consistorio das Befugniß beigelege, vorgedachten Unterbehörden Verordnungen und Auf- 
träge zu ertheilen, und es sind ihnen daher letztere in dieser Beziehung suberdinirt. Auch 
mag sich von dem Vicariate und dem Consislorlo der Kreis= und Amts-Hauptleute zu Auf- 
cragsertheilungen in gleicher Weise, wie den protestantischen geistlichen Oberbehörden gestat- 
tek ist, bedient werden. 
6. 20. 
In Fällen, wo die katholisch-geistliche Behörde dem von ihr beauferagten weltlichen Von der Com- 
Comimissario einen geistlichen Consistorialbeisier oder Vicariaksrath beigegeben ha#, mag misssongertlel- 
die weltliche Behörde das Directorium actorum, der geistliche Mitcommissar aber das lisch-geistlichen 
Directorium commisssionis führen. Wenn aber der geistliche Mitcommissar ein anderer, Consistoril. 
als ein Consistorialbeisitzer oder Vicariaksrath ist, oder der weltliche Commissar einen bö- 
bern Rang hat, als der geistliche, so ist dem weltlichen auch das Directorium commis— 
Sionis zu überlassen. 
. 21. 
Vorkadungen und Auflagen erläße das katholisch-geistliche Consistorium, in Gemäßheic Von den Vorla- 
der §. 19. gegebenen Bestimmungen, unmittelbar sowohl an die seiner Gerichtsbarkeic über- kungentn, uuf- 
haupt unterworfenen geistlichen, als auch an weltliche Personen, welche seine Competenz katholisch-geis- 
blos wegen der zu verhandelnden geistlichen Sachen anzuerkennen haben. Jedoch hat es lichen Coneist- 
wegen der Insinuation an mittelbare Unterthanen, wie bei den protestantischen Consistorien 
geschieht, die Patrimonialgerichte zu requiriren.
	        
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