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ß. 18.
Die mit den hoͤchsten Landescollegien wegen geistlicher und kirchlicher Angelegenheiten Mit welchen
noͤthigen Communicationen find, wie bei den Protestanten durch den Kirchenrath, so in ka— Daescn. geil-
tbolischen Sachen durch das Vicariat zu pflegen, an welches das katholische Consistorium liche Consisteri-
desfalks zu berichten ba#. Mie untergeordneten Collegis soll das katholisch-geistliche Con= um in stan
. . « - s— cummuniciuios
sistorium in statu communicationis stehen. ais fehe 2
". 19.
In den, nach der Anordnung des §. 11. und 12., ausschkießlich zur Entscheidung des Verhältnit der
apostolischen Vicariats gehörenden Sachen sind die weltlichen Unterobrigkeiten sowohl von nesttn /8
Seiten des Consistorii, als von dem Wicar selbst, nur per modum requisilionis zur Er= dem Vicariate
zeigung der nöthigen Rechtshülfe zu veranlassen, und es werden Unsere Beamten und die Pa= und katholisch-
trimonial-Gerichts-Obrigkeicen zu gebührender Befolgung dieser Requisitionen hierdurch an- geinichen %
gewiesen. In Ansehung aller übrigen zur Competenz des katholisch-geistlichen Consislorii
gehörigen Sachen haben Wir dem Vicario apostolico und dem ihm untergebenen geistlichen
Consistorio das Befugniß beigelege, vorgedachten Unterbehörden Verordnungen und Auf-
träge zu ertheilen, und es sind ihnen daher letztere in dieser Beziehung suberdinirt. Auch
mag sich von dem Vicariate und dem Consislorlo der Kreis= und Amts-Hauptleute zu Auf-
cragsertheilungen in gleicher Weise, wie den protestantischen geistlichen Oberbehörden gestat-
tek ist, bedient werden.
6. 20.
In Fällen, wo die katholisch-geistliche Behörde dem von ihr beauferagten weltlichen Von der Com-
Comimissario einen geistlichen Consistorialbeisier oder Vicariaksrath beigegeben ha#, mag misssongertlel-
die weltliche Behörde das Directorium actorum, der geistliche Mitcommissar aber das lisch-geistlichen
Directorium commisssionis führen. Wenn aber der geistliche Mitcommissar ein anderer, Consistoril.
als ein Consistorialbeisitzer oder Vicariaksrath ist, oder der weltliche Commissar einen bö-
bern Rang hat, als der geistliche, so ist dem weltlichen auch das Directorium commis—
Sionis zu überlassen.
. 21.
Vorkadungen und Auflagen erläße das katholisch-geistliche Consistorium, in Gemäßheic Von den Vorla-
der §. 19. gegebenen Bestimmungen, unmittelbar sowohl an die seiner Gerichtsbarkeic über- kungentn, uuf-
haupt unterworfenen geistlichen, als auch an weltliche Personen, welche seine Competenz katholisch-geis-
blos wegen der zu verhandelnden geistlichen Sachen anzuerkennen haben. Jedoch hat es lichen Coneist-
wegen der Insinuation an mittelbare Unterthanen, wie bei den protestantischen Consistorien
geschieht, die Patrimonialgerichte zu requiriren.