Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Uibersicht 
der dem katholisch-geistlichen Consistorio übertragenen Geschäfte. 
  
1.) Die Vorschlagung der in der Seelsorge anzustellenden katholischen Geistlichen. 
2.) Die Vereidung der neu angestellten Geistlichen. 
G3.) Die Aufsiche über den Lebenswandel und die Amtsführung der Geistlichen und die darauf 
Bezug habenden Zurecheweisungen und Bestrafungen. In Fällen, wo, nach dem Er- 
messen des Consisterü, eine bloße Zurecheweisung nicht hinreicht, hat dasselbe zuvörderst 
Vortrag an das apostolische Vicarlak zu erstatten. 
4.) Die Personalsachen der Geistlichen in erster Instanz. 
5.) Die Bevormundung kranker, abwesender und verschwenderischer Geistlichen. 
6.) Die Annahme der letztwilligen Verordnungen der Geistlichen. 
7.) Die Regulirung der Verlassenschaften der Geistlichen. 
8.) Die Prüfung der, von den zu weltlichen Beisitzerstellen im Consistorio sich meldenden 
Personen, zu fertigenden Probearbeiten. 
9.) Die Aufsichtsführung über die der katholischen Theologie sich widmenden Jünglinge. 
10.) Die Vereidung der katholischen Schullehrer, weltlichen Kirchendiener und Todtengräber. 
11.) Die Aufsiche über die katholischen Schulen, Gottesacker und milden Seiftungen; das 
Josephinische Stift und die damie verbundene Burkersrodaische Fräuleinstifeung, in- 
gleichen das Friedrichstädter Krankenstift ausgenommen, welche uncer alleiniger Direc- 
tion des jedesmaligen Vicarii apostolici verbleiben. 
12.) Die Zurecheweisung und Bestrafung der Schullehrer, weltlichen Klrchendiener und 
Todtengräber, ingleichen der bei den, dem Consistorio uncergeordneten milden Seif- 
tungen, angestellten Personen, wegen geringer Disciplinarvergehen. Bei Bestrafungen 
ist jedoch zuvörderst Vortrag an das apostolische Vicarlat zu erstatten. " 
13.) Die Aufrechthaltung der kirchlichen Gesetze, in so weit nicht von deren Befolgung dis- 
pensirt worden ist, zu welchem Behufe das Consistorlum von allen diesfallsigen Die- 
pensarionen in Kenneniß gesetze werden wird.
	        
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