Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Folgen des lli— 
bertrittes der 
Aeltern ruͤck— 
sichtlich der 
Kinder. 
( 32 ) 
vielmehr auch der Uibergetretene alles das, was er bis zu seinem Uibertritte genossen har, 
behält, dagegen auch, wozu er bis dahin verbunden war, zu leisten schuldig bleibe. 
é. 11. 
Auf die Kinder, die das vierzehnte Jahr ihres Alters bereits überschricten haben, hat 
der Uibergang des Einen der Aeltrern, oder auch Beider, zu einer andern Confession, keinen 
Einfluß, sondern sie werden in der zeitherigen Confession forterzogen, bis sie, nach erreichter 
Mündigkeic, selbst die Confession wählen können, bei welcher sie verbleiben, oder zu welcher 
sie sich wenden wollen. In Ansehung jüngerer Kinder mag es von der Vereinigung der 
Aeltern abhängen, in welcher Confession sie, nach dem Uibertritte derselben, oder Eines 
von ihnen, zu einer andern Confession erzogen werden sollen. 
Nach Vorstehendem haben sich alle geiskliche und weltliche Behörden, auch sonst Alle, 
welche es angehel, gebührend zu acheen und daran Unsern Willen und Meinung zu voll- 
bringen. 
Urkundlich baben Wir dieses 
Mandat 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. So geschehen 
zu Dresden, am 20fsten Februar 1827. . 
Friedrich August. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Carl August Tiremann. 
Ausgegeben zu Dresden, am 5ten März 1827.
	        
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