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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
4.
8.) Mandat,
die Bestätigung und Püblication des für die Oberlausitzer Brand-Versscherungs-
Societät von Neuem abgefaßten Regulatios betreffend;
vom 29sten Januar 1827.
Wa9 Friedrich August, von GOXI## Gnaden, Kdnig von
Sachsen rc. 2c. 7c. thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Nachdem das, bei Errichtung der in unserm Markgrafthume Oberlausig bestehenden
Brand-Versicherungs-Societät abgefaßte, von Uns unterm 20sten April 1783. bestätigte,
und mittelst Oberamtspatents vom Z#1sten Mai desselben Jahres, bekannt gemachte Re-
gulativ, so wie die nachfolgenden, auf gedachte Soctiecät sich beziehenden, in den Ober-
amespatenten vom 22sbten August 170 2, 27'sten Mai 1801, 25sten September 18068.
und ###en Juli 1813. enthaltenen Anordnungen, tbeils durch den, vermöge der von Uns
genehmigten Convention vom 10ten September 182 1., erfolgeen Beitritc der Vierstädte
Budissin, Zittau, Camenz und #öbau zu gedachter Anstale, kheils durch sonst veränderte
Umstände, in mehrern Puncken ihre Anwendbarkeic verloren haben, so ist von den gerreuen
Ständen von tand und Städten Unserer Oberlausit ein anderweites, den eingetretenen
veränderten Verhälenissen angemessenes, und zugleich die noch ferner anwendbar bleibenden
Bestimmungen der ältern Verordnungen mitumfassendes Regulativ entworfen und um
Unsere tandesherrliche Genehmigung dazu gebeten worden.
Wir haben demnach, auf vernommenes Gutachten der Behörden und Uns hiervon
geschehenen geziemenden Vorcrag, gedachtes Regulativ, nach vorgängiger in einem und dem
andern Puncte nöthig befundener Abänderung, in der hier am Ende beigedruckten Maße
genehmiget, bestäcigen alse dasselbe hiermit in allen und jeden desselben Puncten und Clau-
Gesetzsammlung 1827. ()