Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 39 ) 
. 12. 
Jedem Eigenthümer bleibe freigestelle, den Wereh seiner Gebäude nach seinem billig-Werthsbestim- 
mäßigen Ermessen selbst anzugeben. Jedoch haben die Gerichtsobrigkeicen sich angelegen mung besselten. 
seyn zu lassen, ihre Gerichtsverwandten und Unterthanen bei offenbar zu niedriger Cata- 
strirung, durch diensame Vorstellungen, und indem ibnen sonst bei erleidenden Brandschäden 
dle verhälenißmäßige Vergücung entgehen werde, zu einer höhern Angabe des Werths 
zu bewegen. 
C. 13. 
Bei Angabe des Werehes ist durchaus weder auf die, einem oder dem andern Ge. Gerechtigkeiten 
bäude verliehenen Gerechtigkeicen, sie haben Namen, wie sie wollen, noch auf die Mobi- ung „Moobilten 
lien der mindeste Bedache zu nehmen, da die Absiche der Sociecät niche darauf, sondern nicht berücksich- 
lediglich auf die Gebäude gerichtee ist. tiget. 
G. 14. 
Sollee hingegen ein oder das andere Sociecäksmieglied auf dem tande seinen, auf Verfahren bei 
einer richtigen Angabe hauptsächlich beruhenden Vortheil, verabsäumen und seine Gebäude zn boher t 
entweder über den wahren Werth, oder uncer der Hälfte desselben angeben, so soll ihm doch tastrirung 
niche gestattet werden, auf diese Welse das Beste des gemeinen Wesens und seiner auf 5) der Unter- 
die Grundstücke etwa versicherten Gläubiger geflissentlich bintanzusesen. Deöhalb haben roanengebas= 
die Gerichtsobrigkeiren ihres Orts hierüber fleißige Obsiche zu führen, und wenn eine 
allzugroße, oder unter die Hälfte des Werths herabsinkende Angabe wahrzunehmen, dem 
Angeber deshalb Worstellung zu thun und ihn zu einer verhältnißmäßigern Werthsanzeige 
zu vermögen zu suchen. Oasfern ihnen solches aber nicht gelingen sollce, so ist darüber 
zu der wegen dieses Instituts ernannten ständischen Deputation Anzeige zu erstatten. 
Diese Depuratlon ist sodann, so wie bei sich äußerndem gegründeten Verdachte, von selbst 
besugt, nach Besinden, die Taratlon der Gebäude, auf Kosten der Eigenthümer, anzuordnen, 
oder selbst vorzunehmen. Zu dleser Taration sind sachverständige und verpflichtece Baugewer- 
ken, und, nach Erfordern der Umstände, andere, eneweder als Toxatoren bereits in Pfliche 
stehende, oder desfolls besonders zu verpflichtende Personen zu gebrauchen. Bel dlesen 
Taxationen ist lediglich die gegenwärtige Beschaffenheit eines Gebäudes, niche aber der 
Kostenaufwand des frühern, oder künftigen Aufbaues zu berücksichtigen. Nach der hier- 
nach geschehenen Ermictelung des Werths wird die Depucarcion ermessen, in wie weic 
wegen der befundenen feuerfesten Bauark, die 9. 27. Ut. b. und e. nachgelassene Wurzel- 
verminderung eintreten könne. 
¾. 15. sii 
Findet bel Rittergues- und andern der Herrschafe gehörigen Gebäuden eine derglelchen D sdebe 
zu hohe oder zu niedrige Catastrirung Statt, so wird die Brand-Versicherungs-Deputation Gebäute,
	        
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