Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

leidet auf die 
Gebäude in den 
Vorstädten kei- 
ne Anwendung. 
Welche Mobi- 
liargegentände 
assecurirt wer- 
den können. 
( 40 ) 
die Eigenehümer selbst zu einer verhältnißmäßigeren Werehsanzeige zu vermögen suchen, 
und im Fall es ihr niche gelänge, ebenmäß , wie bei Uncerehanengebäuden, mie der 
Taration verfahren. # 
. 10. 
Jedoch ist, zu Folge des §. 13. der Tonvenkion vom 10ken September 1321. in 
Ansehung der in den Städten Budissin, Zittau, Camenz und töbau und deren Vorstäd- 
cen befindlichen Gebäude, im Betrache, daß sich daselbst mehrere feuerfeste Häuser be- 
finden, auch die töschanstalnen besser und leicheer ausführbar sind, als auf dem platken 
Lande, ausdrucklich sestgesetze worden: daß niche nur jeder Eigenehümer die Freiheie haben 
soll, den Wereh seiner Gebäude nach eigenem Ermessen, zum Behuf der Brandversiche- 
rung, beliebig zu bestimmen, sondern daß auch selbst dann, wenn die Angabe die Hälfte 
des Werths nicht erreichen sollte, die in den vorskehenden Gphen angeordnete Erörterung 
nicht eintrete, wohl aber im entgegengesehten Falle, wenn eine übertriebene Angabe des 
Werths wahrzunehmen gewesen ist. 
K. 17. 
Obschon die Versicherung von Mobiliargegenständen in der Regel niche State findet, 
so bleibe es jedoch nachgelassen, bei den zu Gewerben und Fabriken bestimmten Gebäu- 
den diejenigen Geräthschafcen oder Maschinen, welche zwar an sich zum Mobiliarvermögen 
gehören, aber zum Gebrauche der Gebäude überhaupt, oder doch dem dermaligen Besitzer 
wesenelich nothwendig sind, z. B. bei Mühlen das gehende und treibende Zeug, bei den 
Papiermühlen der Helländer, bel Brauhäusern die Bortige und Braupfannen, bei Fabrik- 
gebäuden die Farbekessel und Pressen, bei Branntweinbrennerelen die Blasen, Kessel und 
Boteige, bel Apotheken das Lahoratorinm und Corpus pharmacevticum, bei Kauf- 
leuten und Mandlern die großen Rollen, Mandeln, auch Pressen, bei Schauspielhäusern 
die Maschinerieen und das Strickwerk, ferner bei den Wollen-, kein= und Damastwebern, 
Posamentirern und Strumpfwirkern, die Wirkstühle, von den Bleichgerächschaften die 
Kessel und Boktige, niche aber die leicht zu cransportirenden Stangen und ähnliche Ge- 
räthschaften der Blelcher, endlich die Feuerspritzen nebst dazu gehörigen Schläuchen in 
ihren Aufbewahrungsorten, beim Einschreiben des Werehs der Gebäude zugleich nach 
einem bestimmten Werebe, jedoch unter besondern, auch ebenfalls ganzen Wurzel- 
zahlen, anzugeben, in das Cataster elnzutragen und in die Hauptsumme des Gebäudes 
zu zieben. 
Da es aber unmöglich ist, alle diejenigen Fälle genau zu benennen, in welchen die 
Versicherung von Geräthschaften mit dem Grundstücke zugleich verstaccet werden kann; 
so hare derjenige Eigenthümer eines Gebäudes, welcher dergleichen Geräthschaften mit
	        
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