Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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catastriren lassen will, in den oben nicht bestimmten Fällen Anzeige an die Deputation zu 
machen und deren Weisung hierüber zu erwarcen. 
s. 18. 
Um den angenommenen Werth jeden Gebaͤudes leichter uͤbersehen zu koͤnnen, sind bei Bektmmuns 
der Societaͤt und deren Catastern Wurzelzahlen, deren eine jede zwanzig Thaler enk, des Werths der 
halten soll, zu gebrauchen, dergestalt, daß ein jedes Societaͤtsmitglied den nach Thalern ni nü 
bestimmten Werth seines Gebäudes mie Zwanzig dividire und die sodann berauskommende 
Zahl in das ein zureichende Cacaster einträge, daß miehin 20 Thaler für eine Wurzel, 100 
Thaler für fünf, 1,000 Thaler für funfzig Wurzeln u. s. w. in Ansatz kommen. 
**- 
Jedes Gebäude, welches eine besondere Nummer, auch welches elnen besondern Buch- Sonderung der 
staben führt, wenn es gleich zu derselben Nummer gehött, ist mit elner gewissen Wurzelzahl Wurieln. 
für sich allein in Ansah zu bringen und sind demnach besondere Gebäude unter eine und eben- 
dieselbe Wurzelzahl nicht zusammen zu ziehen. 
"1 
. 20. 
Halbe= Viertel- oder noch kleinere Bruchwurzeln werden bei der Catastrirung niche Bruchwurtelu 
angenommen. Oafern dennoch dergleichen in Ansatz gebracht werden, ist die Brand-Ver= finden nicht 
sicherungs-Deputation ermächtiget, solche, nach ihrem Ermessen, entweder zu erfüllen, Statt. 
oder in Wegfall zu bringen. 
Gebäude, welche uncer dem Werebe einer Wurzel stehen, können niche aslecurire werden. 
ß. 21. 
Die Cataster jeden Orts sind in zwei gleichlautenden, auch, wie bereits §&. 7. festgesetzt Uiberreichnug 
worden, von der Gerichtsobrigkeit selbst, oder deren mit hinlaͤnglichem Auftrage versehenen der Eatafter ius 
Generalmandatarien, oder auch von den verpflichteten Gerichtsverwaltern, wenn sie hiezu von velcher die- 
mit Specialauftrage versehen worden sind, vollzogenen Cremplarien zu der Societätsde= selben revidirt 
putation einzureichen. und“ autorisnt 
Bei derselben wird das eine Exemplar verwahrlich aufbehalten und die Summe der 
Wurzeln in das Hauptcataster gehoͤrig eingetragen, das andere Exemplar aber von Depu- 
tationswegen durch Unterschrift und Siegel, gleich dem erstern, gehoͤrig beglaubiget und sodann 
dem verzeichneten Orte zu seiner Nachricht wiederum ausgehändiget. 
Wenn ein Ortscataster durch viele Nachträge allzugroße Abänderungen erlicten hat, 
und zu Eintragung anderweiter Veränderungen kein Raum mehr darinnen vorhanden ist, 
Gesetzsammlung 1827. (7)
	        
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