Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Hinsicht der Wurzelverminderung dieselbe Bescheinigung, wie sub a, Statt; was hingegen 
die Ermictelung des ganzen Werths eines solchen Gebäudes anlange; so ist die Belbringung 
einer gerichtlichen Bescheinigung über die von verpflichceren Gewerken ausgesprochene Taxe 
erforderlich. 
Diese Werehstare sindet jedoch auf die Gebäude in den Vierstädten, nach Maßgabe der 
. 10. enehaltenen Bestimmung, keine Anwendung; 
J.) wenn von einem Gebäude, mittelst Beibringung des über die Taracion durch ver- 
pflichtete Gewerken aufgenommenen beglaubigken Protocolls bescheiniget wird, daß solches 
merklich über den wahren Werth catastrirt sei; 
d.) wenn ein Gebäude abgebranne und der Besißer den Aufbau nicht uncernehmen will, 
auch der Billigkelt und Landesverfassung nach hierzu nicht genöthiget werden kann, in wel- 
chem Falle nach §. 1. des Regulativs eine Brandvergücung niche gezahle, aber auch für die 
Zukunfe ein Wurzelbeltrag niche mehr vergücer wird. 
Tc.) Ein durch Brand verunglücktes Gebáude kann, nach vollendekem Wiederaufbau, aufs 
Neue catastrirt und eine angemessene Wurzelzahl darauf übernommen werden, welche jedoch 
nur dann geringer, als die vorige Wurzelzahl seyn kann, wenn das Gebäude feuerfest auf- 
gebauk ist, d. h. steinerne Umfassungsmauern, steinerne Giebel und Sims, ingleichen Zie- 
geldach und eine von untenauf durchaus gemauerte Feueresse hat. 
Bis zum vollendeten Wiederaufbau desselben ist aber nach der vor erllttenem Brande ge- 
babten Wurzelzahl forkzusteuern. 
Dle wegen dieser Wurzelveränderungen gleichfalls in duplo auszufertigenden Cataster- 
Nachträge sind nach dem beigefügten Schema sub Li. B. einzurichten. 
. 27. 
Die Brand- Die Societät träge, ihrer Absicht gemäß, die, lihren durch Brand verunglückten Mit- 
n Entschdi,n0) gliedern, zu Wiederherstellung der Gebaude planmäßig äuszuzahlenden Entschädigungs= Sum- 
wird ven den men jährlich unter sich zusammen. 
Societäts-Rit- Die hierzu erforderliche Totalsumme wird ausgeschrieben, findee aber niemals in einem 
ietan 1 andern Falle Statt, als wenn Gebäude von Sociecätsmiegliedern ganz oder zum Theil ab- 
brennen, oder zu Hemmung des Feuers niedergerissen werden müssen. 
Jedoch sind Kriegsbrandschäden hiervon niche ausgeschlossen, sie sollen vielmehr gleich 
andern Brandschäden vergücet werden. Da aber in Kriegszeiten die Contribuenten vorzüg- 
licher Schonung bedürfen, auch Vorschüsse und Darlehne nicht immer zu erlangen sind, so 
soll insbesondere bei becrächtlichen Kriegsbrandschäden die Deputation an die Vorschrift des 
6. 47. des Regulativs nicht gebunden seyn, sondern es soll die Brandentschädigung nach 
und nach in billigmäßigen Terminen, welche von den Ständen von kand und Scädten, unter 
allerhöchster Genehmigung, festzusenen sind, ausgezohle werden.
	        
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