Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 47 ) 
Sind Gebäude Scquestrationsweise verpachter, so hat der Pachter die Brand- Versiche- 
rungs-Beiträge zu erlegen und solche, dafern er sie aus elgenen Mirteln zu leisten nicht übernom- 
men, seiner verpachtenden Behörde auf die Pachegelder zuzurechnen. 
g. 35. 
Wie der Beitrag zur Socletätscasse für Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gebaͤude an Or- von geißlichen 
ken, wo das Kirchenärarium kein Vermögen hat, am leichtesten und ohne Beschwerde der Gebaͤuden. 
Gemeinden, z. B. durch Opfer oder sonst, zusammen zu bringen seyn duͤrfte, wird dem Er- 
messen und der Verfügung der Kirchencollatoren überlassen. 
. 36. 
Jedem Eigenehümer eines durch Brand verunglückten, oder deshalb niedergerissenen Nach welchem 
Gebäudes wird, wenn dasselbe gänzlich verunglückt, dessen ganzer Werth)/ so wie er in den Verhältnisse die 
Catastern angegeben worden, und wenn er nur zum Theil verloren gegangen, der auf den zunelchiicun 
verwüsteten Theil ausfallende verhältnißmässige Becrag vom ganzen Werthe, aus der Brand- 
Versicherungs= Casse wiederum vergücet, dergestalt, daß z. B. wenn das Gebäude mit 5 
Wurzeln oder 100 Thalern eingetragen ist, dem darauf gänzlich Abgebrannten auch volle 
100 Thaler, wenn aber der an dem Gebäude nur zum Theil erlittene Brandschaden, nach 
Verhältniß dieses Theils zum Ganzen, auf 2 oder 5 Wurzeln, oder 40 bis 60 Thaler ge- 
schätzt wird, dem Eigenthümer allerdings nur diese 40 oder 60 Thaler ausgezahle werden. 
9. 37. 
Die aus der Societätscasse zu vergütrenden Brände sind enkweder Total oder Partiak= Begriff eines 
Brände: Total= und Par- 
„ „ tial-Brandes; 
Fuͤr einen Totalbrand wird gehalten: 
a) wenn ein oder mehrere bölzerne Gebäude durch das Feuer unbrauchbar, oder gänz- 
lich bis auf den Grund und die Sohle abgebrannc, 
b.) wenn in einem steinernen Gebäude das Holzwerk ausgebranne ist, und die geringe 
Anzahl der etwa noch vorhandenen Balken nicht halrbar sind, endlich 
c.) wenn die im 9. 40. und 41. zu Besichtigung des Brandes erforderten Personen 
attestiren, daß das verunglückre Gebäude niche reparirt werden könne, sondern von Grund 
aus neu gebaut werden müsse; als in welchem Falle die etwa übrig gebliebenen Macterialien 
gegen die Kosten, welche die Aufräumung des Schutts erfordern, eingerechnet werden. 
Alle übrigen unter diese bestimmcen Fälle niche gehörigen Brände sind als Partial= 
Brände zu betrachten. -
	        
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