Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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bereies geleisteten Eld und auf die §S. 14. enthaltenen Taxationsvorschristen verwiesen, 
welches in der Registratur zu bemerken ist, und haben sich bei der Brand-Versicherungs- 
Deputation, erforderlichen Falls, durch Vorzeigung ihrer Pflichtscheine zu legitimiren. 
Die Gewerken sind jedesmal anzuermahnen, bel der vorzunehmenden Besichtigung und 
Würderung der mäöglichsten Genauigkeit sich zu befleißigen und mic Unparcheilichkeir zu 
verfahren. 
S. 44. 
nnbnbnis 7 Wenn das Zeugniß benachbarter, unparthelischer Gerichten zu Bescheinigung eines 
richten sind mit Brandschadens erfordert wird, so ist solches Zeugniß allemal mittelst einer, über die Be- 
der Besichti— sicheigung dieses Brandschadens, ausgenommenen gerichtlichen Registratur einzureichen, in 
gungteralore- welcher die Namen derjenigen Gerichtspersonen, se das Zeugniß ausstellen, enthalten sind. 
tur einzurel- 
. 45. 
chen. 
Frist, binnen Die Gerichksbehörde des Orks, wo sich der Brand ereignet hak, ist verbunden, 
wascher bie we- binnen acht Tagen, bei zwei Thalern Strafe, welche der Societätscasse anheim fallen, 
zunehmen und die Besichtigung vorzunehmen, die Attestate und resp. Registraturen darüber unentgeldlich, 
zur Deputation auch nicht auf Stempelpapier, ausfertigen, und solche binnen drei Wochen, vom Brande 
eniuzeigen ist. an gerechnet, bei derselben Pön von zwei Thalern, welche gleichfalls der Societätscasse 
anheim fallen, zur Brand-Versicherungs-Depucation einzureichen, von der sie geprüst und 
die Richtigkeic, so wie die erfolgee Bescheinigung des Schadens, untersucht werden. 
* 
Verfahren bei Solleen sich aus den eingereichten Actestaten und Registraturen gegründeke Zweifel 
—Ni ergeben; so wird die Depukarlon, vor Fassung einer Eneschließung über die auszuzahlende 
in den Atteta= Vergücungssumme, mic den Verunglückten selbst, oder, nach Befinden, mie der Gerichtes- 
ten und Negi= obrigkeit des Orcs, uncer welche das verunglückte Gebäude gehört, darüber sich vernehmen. 
ftraturen. Kann das Bedenken auf diese Weise nicht gehoben werden, so sollen, besonders bei 
stärkern Bränden, Besichtigungen an Ort und Stelle vorgenommen und dadurch die Ver- 
gücungssumme auf das dem Schaden angemessenste Verhältniß gesebt werden. 
Die auf solche Besichelgungen zu verwendenden Kosten werden, bei befundener Rich- 
eigkeit der eingesenderen Angaben, aus der Socitetätscasse gleichfalls übertragen, müssen 
bingegen, bei sich ergebenden Unrichtigkeicen, von den Empfängern der Brandvergütung er- 
stattet, und ihnen an der ausfallenden wahren Vergütungssumme sofort gekürze werden. 
. 47. 
Wenn die Aus- Wenn bei dieser Uncersuchung alles vorschrifemäßig und sonst kein erhebliches Be- 
nahlung derent= denken gefunden wird, so soll sofort die Verfügung gekroffen werden, daß dem Abgebrann-
	        
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